Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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an  sich  nehmen,  sondern  erst  später  bei  der  Postanstalt  abholen,  so  hat  dies  innerhalb
et  gewöhnlichen  Dienststunden  zu  geschehen.  Lagergeld  kommt  für  eine  solche  Auf—
bchahrung  des  Reisegepäcks  bei  der  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  nicht  zur  Erung.



8.  78.
Passagierstuben  und  Beschwerdebuch.
a)  Passagierstuben.
Bei  den  Postanstalten  werden  nach  Bedürfniß  Passagierstuben  unterhalten.  Der

Aufenthalt  in  den  Passagierstuben  ist  den  Reisenden  gestattet:

0  am  Abgangsorte:  eine  Stunde  vor  der  Abgangszeit,

2  auf  der  Reise  mit  derselben  Post:  während  der  Abfertigung  auf  jeder  Station,

3),  an  den  Endpunkten  der  Reise:  eine  Stunde  nach  der  Ankunft,  und

beim  Uebergange  von  einer  Post  auf  die  andere:  während  3  Stunden.
Personen,  welche  die  Reisenden  bis  zur  Post  begleiten,  oder  welche  die  Ankunft  der
Post  erwarten  wollen,  kann  der  Aufenthalt  in  der  Passagierstube  nur  ausnahmsweise
znd  in  geringer  Zahl  gestattet  werden.

n)  Beschwerdebuch.
Beschwerden,  welche  die  Reisenden  nicht  unmittelbar  bei  einer  Postbehörde  anbringen

ollen,  können  in  ein  Beschwerdebuch  eingetragen  werden.  Dieses  Buch  befindet  sich  im
ostbureau  und  wird  den  Reisenden  auf  Verlangen  jederzeit  vorgelegt.

Verhalten  der  Reisenden  auf  den  Posten.

Jeder  Reisende  steht  unter  dem  Schutze  der  Postbehörden.

Andererseits  ist  es  die  Pflicht  eines  jeden  Reisenden,  sich  in  die  zur  Aufrechthaltung
des  Anstandes,  der  Ordnung  und  der  Sicherheit  auf  den  Posten  und  in  den  Passagierben

  getroffenen  Anordnungen  zu  fügen.
Das  Rauchen  in  den  innern  Räumen  des  Poftwagens  ist  nur  gestattet,  wenn  sich
in  demselben  Raume  Personen  weiblichen  Geschlechts  nicht  befinden,  und  die  andern  Mitteisenden
  ihre  Zustimmung  zum  Rauchen  gegeben  haben.

Passagiere,  welche  die  für  Aufrechthaltung  des  Anstandes,  der  Ordnung  und  der
Sicherheit  auf  den  Posten  und  in  den  Passagierstuben  getroffenen  Anordnungen  ver-#en,
  können  von  der  betreffenden  Postanstalt,  unterwegs  von  dem  Kondukteur  von  der
Nit-  oder  Weiterreise  ausgeschlossen  und  aus  dem  Postwagen  entfernt  werden.