Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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8) Postillonstrinkgeld. 
Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden Postillon 
auf den Kilometer 3 ½ kr. 
n) Rückbenutzung einer Extrapost. 
Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsort ihrer Reise nicht über sechs Stun' 
den aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Tourreise benutzten Pferden, beziehungs' 
weise Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen, und 
sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den 
Sätzen unter a. b. c und g sich ergebenden Beträge zu entrichten, als Minimum jedoch 
für die ganze Fahrt die Kosten für eine Tourbeförderung von 15 Kilometern. 
Eine Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Gespannes und des Postil- 
lons ist nicht zu zahlen. 
Zwischen der Ankunft und dem Antritt der Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhe- 
zeit mindestens von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. 
Will der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der 
Tourfahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche vorstehende 
Bestimmungen nicht Anwendung finden. 
Bei Kurierreisen finden die Vergünstigungen für die Rückfahrt nicht statt. 
1) Vorausbestellung von Extrapost= oder Kurierpferden. 
Reisende können durch Laufzettel Extrapost= oder Kurierpferde vorausbestellen. Die 
Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende 
auch bei gänzlich unterbliebener Benutzung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen ver' 
bunden ist. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl 
der Pferde und die Reiseroute mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemertt 
werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein Stationswagen verlangt 
wird, sowie ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll. Die Abfas- 
sung solcher Laufzettel ist Sache des Reisenden. Die Postverwaltung hält sich an Den- 
jenigen, welcher den Laufzettel unterschrieben hat. Ist der Reisende nicht am Orte an- 
säßig oder sonst nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort an- 
geben, und erforderlichen Falls sich legitimiren. 
Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten behufs Vorausbestellung von 
Extrapost= oder Kurierpferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten.
	        
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