Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

71

b)  Wagengeld.
Das  Wagengeld  beträgt  ohne  Unterschied  der  Gattung  des  Wagens  oder  Schlittens
  pro  Kilometer  3  ½  kr.
Für  diese  Zahlung  muß  der  Posthalter  für  seine  Station  zugleich  die  zur  Befestizung
  des  Reisegepäcks  etwa  erforderlichen  Stricke  herleihen.  «
Größere,  als  viersitzige  Wagen  oder  Schlitten  herzugeben,  sind  die  Posthalter  nicht
verpflichtet.
Die  Befugniß,  Stationswagen  zur  Weiterreise  über  den  Punkt  hinaus  zu  benutzen,  wo
nächste  Pferdewechsel  stattfindet,  können  Reisende  nur  durch  ein  Privatabkommen  mit
Posthalter  erlangen,  welcher  den  Wagen  herzugeben  sich  bereit  finden  läßt,  und  dessen
orge  es  überlassen  bleibt,  die  Rückbeförderung  des  ledigen  Wagens  auf  seine  Kosten
k  bewirken.
c)h  Wagenmeistergebbhr.
Die  Wagenmeistergebühr  oder  das  Bestellgeld  beträgt  für  jeden  Extrapost=  oder
urierwagen  auf  jeder  Station  9  kr.
Auf  Relais  und  anderen  Punkten,  als  den  wirklichen  Stationen,  findet  die  Erhebung

  der  Wagenmeistergebühr  nicht  statt.
d)  Schmiergeld.

An  Schmiergeld  sind  zu  zahlen  9  kr.  für  jeden  Wagen,  und  zwar  auch  dann,  wenn
Reisende  das  Material  selbst  hergibt.
Das  Schmiergeld  wird  nur  gezahlt,  wenn  wirklich  geschmiert  und  der  Wagen  nicht
don  der  Post  gestellt  ist.
e)  Beleuchtungskbkosten.
Auf  Verlangen  der  Reisenden  sind  die  Posthalter  verpflichtet,  die  Wagen  zu  bechten.

Fur  die  Beleuchtung  zweier  Laternen  werden  7  kr.  für  jede  Stunde  der  reglementsmäßigen
  Beförderungszeit  erhoben.  Ueberschießende  Minuten  werden  für  eine  halbe
tunde  gerechnet.
Die  Beleuchtungskosten  müssen  stationsweise  da,  wo  die  Beleuchtung  verlangt  wird,
don  den  Reisenden  vor  der  Abfahrt  mit  den  anderen  Gebühren  berichtigt  werden.
DnKommunikations-Abgaben.  (Brücken=  und  Pflaster  geld.)
Die  etwaigen  Kommunikationsabgaben  werden  nach  den  betreffenden,  zur  öffentlichen

Kenntniß  gebrachten  Tarifen  erhoben.