Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 15 Kilometer, 
2) die einfache Wagenmeistergebühr, welche von der Postanstalt am Stations-Abgangs 
orte der Extrapost zu berechnen ist. 
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird 
1) wenn mit denselben die Fahrt nach derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, 
zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt, geht aber 
2) die Fahrt nach irgend einem andern Orte, gleichviel, ob auf einer Postroute oder 
außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden: 
a) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum 
Orte der Abfahrt die Hälfte des reglementsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen- und 
Trinkgeldes nach der wirklichen Entfernung, 
b) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser reglementsmäßigen 
Gebühren, 
ac) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin 
die Extrapost 2c. gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde 
gehören, die Hälfte des reglementsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen= und Trink- 
geldes für denjenigen Theil des Rückweges, der übrig bleibt, wenn die Entfer“ 
nung abgerechnet wird, auf welcher die Extrapost-tc.-Beförderung stattgefunden hat. 
n) Extraposten 2c. nach Orten unter 15 Kilometern. 
Für Extraposten 2c. nach Orten unter 15 Kilometern werden die Gebühren für eine 
Entfernung von 15 Kilometern erhoben. 
o) Extraposten 2c., welche über eine Station hinaus benutzt werden. 
Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht mehr als 10 Kilometer über 
die letzte Station hinaus aber seitwärts derselben liegt, so hat der Reisende nicht nöthig 
auf der letzten Poststation die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vor- 
letzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der reg’ 
lementsmäßigen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer 
gegeben werden. 
Geht die Fahrt von einer Station, beziehungsweise von einem Eisenbahn-Halte' 
punkte ab und über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom Abfahrts- 
orte entfernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen Ent-'
	        
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