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dn lönnen, müssen die Reisenden sich denjenigen Aufenthalt gefallen lassen, welcher zur
eschaffung der Pferde nothwendig ist.
c) Reihenfolge.
Kuriere gehen hinsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor.
S. 86.
Beförderungszeit.
Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die Postdirektion für die
rderung der Extraposten und Kuriere allgemein vorgeschrieben sind, erfolgen.
Eine, jene Beförderungsfristen enthaltende Tabelle muß sich in dem Bureau einer
zur Stellung von Extrapost= oder Kurierpferden bestimmten Station befinden und
Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.
a) Beförderungszeit bei nicht normalmäßiger Bespannung.
Hat auf Verlangen des Reisenden zwischen diesem und dem Posthalter (durch Ver-
nittlung der Postanstalt) eine Einigung dahin stattgefunden, daß der Reisende durch eien
eringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem Umfange der Ladung, sowie
ch der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich wären, so kann
elbe auf das Einhalten der normalmäßigen Beförderungszeit keinen Anspruch machen.
5) Anhalten unterwegs.
Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf der Postillon
üne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist
m zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies nicht
iber eine Viertelstunde dauern. Dieser Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförderungs-
st berücksichtigt worden, und es muß daher einschließlich desselben die vorgeschriebene
eförderungszeit eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die
lerde nicht ohne Aussicht lassen.
defö
jden
§. 87.
Postillone.
a) Montirung.
Der Postillon muß mit der vorschriftsmäßigen Montirung bekleidet und mit dem
wosthorn versehen sein.
h) Sitdes Postillons.
6 Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. Ist
tin Platz für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz leichtem