Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

85 
buiemimahng des Ministeriums des Innern, betreffend eine Uebereinknuft zwischen dem Deutschen 
aen und Dänemark über die Hehandlung der in dem einen Lande hilfsbedürstig werdenden An- 
gen des anderen Landes und über die Nebernahme von Auszuweisenden. Vom 20. Januar 1874. 
Nachdem unterm 11. vor. Mts. und Jahrs zwischen dem Deutschen Reiche und 
„nemark über die Behandlung der in dem einen Lande hilfsbedürftig werdenden An- 
behörigen des anderen Landes und über die Uebernahme von Auszuweisenden eine Ueber- 
eukunft abgeschlossen worden ist, wird diese Uebereinkunft hiemit zur Nachachtung be- 
nt gemacht. 
Stuttgart, den 20. Januar 1874. Sick. 
· Uebereinkommen 
wischen dem Deuischen Reiche und Dänemark wegen wechselseitiger Unterstütung Hilssbedürftiger rc. 
Vom 11. Dezember 1873. 
Zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreich Dänemark ist über die Be- 
zulung der in dem einen Lande hilfsbedürftig werdenden Angehörigen des anderen 
andes und über die Uebernahme von Auszuweisenden Nachstehendes vereinbart worden: 
Art. 1. 
Ein jeder der kontrahirenden Theile verpflichtet sich, innerhalb der Grenzen seines 
Erbiets bedürftigen Unterthanen des anderen Theiles, welche wegen körperlicher oder gei- 
ger Krankheit Verpflegung und ärztliche Behandlung nöthig haben, solche Hilfe nach 
enselben Grundsätzen, nach welchen dieselbe den eigenen Unterthanen des Staates zu 
beil wird, zu gewähren, und zwar so lange, bis sie nach ihrer Heimat zurückgesendet 
erden können. — 
rt. 2. 
Sobald der Gesundheitszustand der betreffenden Unterstützungsbedürftigen es ge- 
lattet heimzureisen, gewährt der Theil, in dessen Gebiete sie sich aufhalten, ihnen die 
döthigen Mittel, um bis an die Grenze ihres Heimatlandes (d. h. respektive Dänemarks 
und des Deutschen Reichs) zu gelangen. 
Art. 3. 
Gleichwie weder Armenunterstützung noch Krankenpflege, Beerdigungskosten oder 
weere in Gemäßheit des Art. 1 und 2 aufgewendete Kosten Gegenstand der Erstattung 
gegenseitigen Verhalten der beiden vertragschließenden Theile bilden, ebenso sollen auch 
eche Unterthanen des einen Theils, welche der andere Theil von seinem Gebiete sonst
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.