Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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von 1 Kreuzer für 4 Stück und mit Einführung der Reichsmark-Rechnung von 1 Pfennig 
für 2 Stück von den Postanstalten an das Publikum verabfolgt. 
II. Andere als die von der Postverwaltung ausgegebenen Formulare zu portofreien 
Postanweisungen werden nicht zugelassen. 
Abschnitt II. 
Zeitungs-Vertrieb. 
S. 52. 
Allgemeine Bestimmungen. 
I. Die Postanstalten besorgen die Annahme und die Ausführung der Bestellungen 
auf Zeitungen und Zeitschriften, sowie deren Versendung und Abgabe an die Besteller. 
II. Für die Bestellungen sind die Verlagsbedingungen zunächst maßgebend. 
III. Der Zeitraum, für welchen Bestellungen auf Zeitungen angenommen werden 
können, ist in den Zeitungspreislisten der Postanstalten angegeben. 
IV. Um auf den Empfang aller von dem Beginn der Bezugsfrist ab erscheinenden 
Blätter rechnen zu können, ist die Bestellung bei der Postanstalt so zeitig anzumelden, 
daß dieselbe der Postanstalt des Verlagsorts noch vor dem Beginn der Bezugsfrist über- 
mittelt werden kann. 
V. Bestellungen auf bereits vollständig erschienene Jahrgänge von Zeitschriften wer- 
den von den Postanstalten in soweit angenommen, als die Verleger auf solche Liefe- 
rungen einzugehen bereit sind. 
VI. Der Erlaßpreis, welcher sich aus 
a) dem Einkaufspreis, 
b) der Zeitungsgebühr und 
c) dem etwaigen Zeitungsbestellgeld 
zusammensetzt, ist stets zum Voraus und zwar sofort bei der Bestellung baar zu entrichten. 
S. 53. 
Zeitungsgebühr. 
I. Die Zeitungsgebühr beträgt 25 Prozent des Einkaufspreises mit der Ermäßigung 
auf 12½ Prozent bei Zeitungen, die seltener als monatlich viermal erscheinen. 
II. Mindestens ist jedoch für jede im Postwege bezogene Zeitung jährlich der Be- 
trag von 14 Kreuzern und mit Einführung der Reichsmark-Rechnung von 40 Pfennigen 
zu entrichten.
	        
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