Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Reisekosten und Entschädigung für entgehenden Erwerb nach den Bestimmungen 
unter I. 12. 
b) Oberamtswundärzte, praktische Aerzte und höhere Wundärzte erhalten 
aa) Taggeld, d. h. Entschädigung für den durch die Abwesenheit vom Wohnort, 
einschließlich des Reisens, veranlaßten besonderen Zeitaufwand (Versäumiß- 
gebühr) und Vergütung der auswärts erforderlichen Zehrung (Diät): 
für jede Stunde der nothwendigen wefeahet. von Haus 24 — 
bis zum Höchstbetrage d0 18 — 
für einen vollen Tag. 
Das Taggeld gilt insoweit als Versäumnißgebühr, als sich letztere nach 
der oben unter III. A. 4. a. ertheilten Vorschrift berechnet, im Uebrigen 
aber als Diät. 
Bei einer Abwesenheit vom Wohnorte von weniger als zwei Stunden 
findet kein Diätenbezug statt. 
bb) Ersatz der Auslagen für das gebrauchte Gefährt oder die sonstige Beförderungs- 
gelegenheit. 
Wenn mehrere Aerzte oder Wundärzte des gleichen Geschäfts wegen zu- 
sammen reisen, darf nur die Auslage für das gemeinschaftliche Gefährt in 
Anrechnung gebracht werden. 
Wo ohne größeren Zeitverlust Posten oder Eisenbahnen gebraucht wer- 
den können, ist sich derselben zu bedienen und bei Eisenbahnen die Personen= 
taxe 2. Klasse des benützten Zugs zu berechnen. 
B. Niedere Wundärzte. 
1. Für die Vornahme einer keichendffnuns unter der Leitung eines Arztes je nach der 
Umständlichkeit. . 3 bis 8. — 
2. Für die Assistenz bei einer vom Aczte selbst vorgenommenen Sektion 
2 bis 4“ — 
3 Für die vollständige Desinfektion eines einzelnen Kranken-Lokales. 144 — 
bei mehreren Lokalen für jedse — 60 Pf. 
4. In Epidemiefällen, welche in Stoaatzfürsorge sichen, bei Tag *“v‚ Nacht: 
a) für Besuche bei innerlich Kranken:
	        
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