Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

10. 
553 
a) bei für Menschen ansteckenden Ltantheiten im Nor- Wuth) 6 — 
b) in andern Fällen 3 50 Pf. 
Für die bloße Besichtigung und aru eines todten Thieres unter der gleichen 
Voraussetzuin 3 — 
.Für dieselbe Verrichtung an schenden hiaen unter der er gleich Voraussetzung, 
a) das erste Ml .. ......2-fä— 
b) bei Wiederholungen 1 — 
. Für ein ausführliches Fnhwu GEntachten Pv wenn es ver- 
langt wirrnnd .. ..... ....2—42-ä— 
. Für Besuche eines kranken Thiere, mit oder ohne Kecert. .. . . 40 -S0Pf. 
Bei länger dauernden Krankheiten wöchentlichh.. . . 4 A — 
Für die Besorgung aller kranken Thiere eines oder mehrerer Orte in Epizootie- 
Fällen einschließlich der Oeffnung der etwa Fallen Thiert 
a) für den ganzen gga .. . 6 M. SO Pf. 
b) für den halben es. 3 —2450 Pf. 
. Für Seuchenberichte 
a) für den ersten ausführlihenn 1 9 20 Pf. 
b) für einen Fortgangsbericcht .. 50 Pf. 
. Für eine Verordnung im Hause des Thierarzts 40—80 Pf. 
Für das Fesseln und Niederlegen eines groheren Thiers zum Zwecke einer Unter- 
suchunng . . 2 M. — 
Für das Anwohnen bei Verhandlungen vor amtlichen Seellen und für sonstige 
nicht besonders taxirte Verrichtungen, wenn der Thierarzt hiefür nicht durch einen 
firen Gehalt belohnt ist, nach der Zeitversäumniß: 
a) höhere wissenschaftlich gebildete Thierärzte, 
wie Aerzte und höhere Wundärzte 
s. oben III. A. 4 und 5. 
b) niedere Thierärzte, welche zur selbstständigen Behandlung von Thierseuchen 
ermächtigt sind: 
bis zu einer Stunde 1 4450 Pf. 
für jede angefangene weitere Stunde . 80 Pf. 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.