Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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VI. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten 
Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die weitere Reise zu lösen. 
c) Für Kinder. 
VII. Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu 3 Jahren wird Personengeld 
nicht erhoben. Das Kind darf jedoch keinen besonderen Wagenplatz einnehmen, sondern 
muß auf dem Schooße einer erwachsenen Person, unter deren Obhut es reist, mitge- 
nommen werden. 
VIII. Für ein Kind in dem Alter von mehr als 3 Jahren ist das volle Personen- 
geld zu erheben, und ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien einen 
der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind 
bis zum Alter von 8 Jahren unentgeltlich, zwei Kinder aber können für das Personen- 
geld für nur eine Person befördert werden, insofern die betreffenden Personen mit den 
Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränken. Diese Vergünstigung 
kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beiwagen aber nur insoweit zugestanden 
werden, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 
IX. Bei Meinungs-Verschiedenheiten über das Alter der Kinder hat der abfertigende 
Postbeamte zu entscheiden. Beruhigen sich die Reisenden bei dieser Entscheidung nicht, 
so steht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der Meinungsverschiedenheit bei dem Vor- 
steher der Postanstalt nachzusuchen, sofern solches ohne den Lauf der Post zu verzögern, 
thunlich ist. Der getroffenen Entscheidung haben sich die betreffenden Reisenden, vorbe- 
hältlich der Beschwerde, zu unterwerfen. 
S. 70. 
Erstattung von Personengeld. 
I. Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets statt, wenn 
die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne 
dessen Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung von Personengeld soll auch 
dann zulässig sein, wenn der Reisende an der Benützung der Post aus irgend einem 
anderen Grunde verhindert ist und die Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem plan- 
mäßigen Abgange der Post beantragt. 
II. Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Bescheinigung, 
mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für die mit der 
Post noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist.
	        
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