Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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§. 71. 
Verbindlichkeit der Reisenden in Betreff der Abreise. 
Die Reisenden müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu bestimmten 
Stellen den Wagen besleigen und an diesen Stellen zu der im Fahrschein bezeichneten 
Abgangszeit sich zur Abreise bereit halten, auch den Fahrschein zu ihrem Ausweis beie 
sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn aus dem Grunde, 
weil sie sich auf das vom Postillon gegebene Zeichen zur Abfahrt nicht gemeldet haben, 
oder weil sie sich über ihre Berechtigung zur Mitreise nicht ausweisen können, die Aus- 
schließung von der Mit= oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes 
verlustig gehen. Haben dergleichen Personen Reisegepäck auf der Post, so wird solches 
bis zu der Postanstalt, auf welche der Fahrschein lautet, befördert und bis zum Eingange 
der weiteren Bestimmung von Seiten der zurückgebliebenen Person aufbewahrt. 
§. 72. 
Plätze der Reisenden. 
I. Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergibt sich aus den Nummern über 
den Sitzplätzen. 
II. In Absicht auf die Folge der Plätze in den Beiwagen gilt als Regel, daß zu- 
erst die Eckplätze des Vorderraumes, dann die Eckplätze des Haupt-(Lang= raumes, zu- 
letzt in derselben Reihenfolge die Mittelplätze kommen, sofern nicht für einzelne Wagen- 
gattungen eine andere Reihenfolge festgesetzt ist. 
III. Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden Personen 
sämmtlich um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Beiwagen vor. Leistet ein 
Reisender bei einem unterwegs eintretenden Wechsel in den Plätzen auf das Vorrücken 
Verzicht, um den bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm ertheilten bisherigen Platz 
zu behalten, so ist ihm dies, sobald er seinen ursprünglichen Platz im Hauptwagen hat, 
unbedingt, wenn sich jedoch der Platz in einem Beiwagen befindet, nur solange gestattet, 
als nach Maßgabe der Gesammtzahl der Reisenden noch Beiwagen gestellt werden müssen. 
Der erledigte Platz geht aldann auf den in der Reihenfolge der Fahrscheine zunächst kom- 
menden Reisenden über, dergestalt, daß bei weiterer Verzichtleistung der zuletzt eingeschriebene 
Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig bleibenden Platz einzunehmen. Ein Reisender, 
welcher auf das Vorrücken verzichtet hat, kann bei einer späteren Veränderung in der Per-
	        
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