Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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steriums des Innern vom 8. April 1872, betreffend den Einfluß der Deutschen Gewerbe- 
Ordnung auf das Medicinalwesen (Reg. Blatt S. 143) wird unter Hinweisung auf 
§. 367 Nummer 3 und 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich und den Artikel 32 
Ziff. 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistraf- 
rechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (Reg. Blatt S. 400), 
mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät verfügt, wie folgt: 
8. 1. 
Die Abgabe der in der Anlage verzeichneten Stoffe und Präparate zu Heilzwecken 
für Menschen und Thiere darf nur auf den Grund vorschriftsmäßiger Recepte von ap- 
probirten Aerzten, Wundärzten erster Abtheilung, Zahnärzten und Thierärzten, deßgleichen 
von Wundärzten der zweiten Abtheilung, sofern die Recepte der letzteren die Art der 
äußerlichen Verwendung (z. B. „zum Einreiben,“ „Verbandwasser“) speciell vorschreiben, 
in den Apotheken erfolgen. 
8. 2. 
Alle Recepte müssen die einzelnen Ingredienzien, die nothwendigen Anweisungen 
bezüglich der Bereitung und Signirung, die Gewichtsmengen in Grammen, den Namen 
und Wohnort des Verordnenden und die Zeit der Ausfertigung der Verordnung deutlich 
geschrieben enthalten und dürfen nicht gegen die Bestimmungen der Tahula A. der 
Pharmacopoea Germanica verstoßen. Ferner ist in denselben die Person des Kranken 
wo immer möglich genau zu bezeichnen. 
8. 3. 
Die Verordnung der in der Anlage aufgeführten Stoffe und Präparate steht den 
Wundärzten zweiter Abtheilung innerhalb ihrer eingeschränkten Befugnisse (Verordnung 
vom 14. Oktober 1830 88. 3, 5, 6 und 8) zum äußerlichen Gebrauch, den Zahnärzten 
in Ausübung der Zahnheilkunde, den Thierärzten zur Behandlung von Thieren zu. 
8. 4. 
Die in der Anlage mit bezeichneten Stosfe und Präparaie dürfen in den Apo- 
theken gegen vorschriftsmäßige Recepte niederer Wundärzte der zweiten Abtheilung, deß- 
gleichen die mit f## bezeichneten Stoffe und Präparate gegen vorschriftsmäßige Recepte 
solcher Wundärzte zweiter Abtheilung, welche zugleich die Ermächtigung zur Geburtshilfe 
besitzen, auch zum Zweck der innerlichen Verwendung abgegeben werden, wenn auf den 
Recepten der Wundärzte die Ermächtigungsstufe der zweiten Abtheilung, auf den Recepten
	        
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