Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Solche Reichskassenscheine sind, außer von der Reichshauptkasse auch von den vor- 
bezeichneten übrigen Sammelstellen, in Württemberg also von der K. Staatshauptkkasse, 
gegen umlanfsfähige Reichskassenscheine oder baares Geld umzutauschen. 
II. Auf Reichskassenscheine, deren Umtauschfähigkeit zweifelhaft oder deren Ersatz 
nach §. 6 des Reichsgesetzes vom 30. April 1874 dem Ermessen der Reichsschuldenver- 
waltung überlassen ist, finden die Bestimmungen unter I. keine Anwendung, vielmehr ist 
der Einliefcrer solcher Scheine mit dem Antrage auf Ersatz an die Reichsschuldenver- 
waltung zu verweisen. . 
Stuttgart, den 29. April 1876. Renner. 
Die am 12. April 1876 zu Berlin ausgegebene Numer 9 des Reichsgesetzblattes enthält: 
Gesetz über die eingeschriebenen Hilfskassen. Vom 7. April 1876. 
Gesetz, betreffend die Abänderung des Titels VIII. der Gewerbeordnung. Vom 8. April 1876. 
Die am 15. April ausgegebene Numer 10 enthält: 
Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Kriegsleistungen. Vom 1. April 1876. 
Die am 18. April ausgegebene Numer 11 enthält: 
Verordnung, betreffend die Kautionen der Telegraphenbeamten. Vom 3. April 1876. 
Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung von Scheidemünzen der Thalerwährung. Vom 12. April 
18 70.
	        
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