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Uebertrag —. 21,202,342 J 89
mit Einrechnung der hienach bestimmten Zuschläge (Art. 3) be-
rechnen an
a) direkten Abgaben af 100025,615 /
b) indirekten Abgaben af 10146,800 M.
20,172,315 —
3) ein Zuschuß aus der Restverwaltung im Betrag von. 4,430,206 -4¼ 58 8
zusammen 4 804, 864% 15
Art. 3.
1) Die direkten Steuern aus Grundeigenthum und Gefällen, aus Gebäuden und
aus Gewerben werden unter t Beibehaltung des bisherigen Vertheilungsmaßstabs auf
jährlich. .. . .. 602,685,715 -(
festgesetzt;
2) die Steuern von den Apanagen und übrigen hausgesetzlichen Bezügen der Mit-
glieder des Königlichen Hauses von dem Einkommen aus Kapitalien und Renten und
von dem Dienst= und Berufseinkommen wird auf 4½ %½% des steuerbaren Jahresertrags
bestimmt, welcher nach den seitherigen gesetzlichen Bestimmungen zu berechuen ist;
3) die Accisfe ist nach den bisherigen gesetzlichen Normen mit einem Zuschlag von 20 %
zu den durch die Etatsverabschiedung für 1867/68 und durch das Gesetz vom 24. Juni 1875
(Reg. Blatt S. 330) bestimmten Abgabebeträgen zu erheben;
4) die Hundeauflage ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Januar 1874
(Reg. Blatt S. 79) mit einem Zuschlag von einer Mark zu der durch Gesetz vom
20. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 329) bestimmten Abgabe zu erheben, welcher Zuschlag
dem Staat allein verbleibt;
5) die Konzessionsgelder für die Verleihung des Rechts zum Betrieb von Wirth-
schaftsgewerben sind mit einem Zuschlag von 10 % zu den in Art. 11 des Gesetzes
vom 3. November 1855 (Reg. Blatt S. 269) in Verbindung mit Art. 3 des Gesetzes
vom 20. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 327) bestimmten Beträgen anzusetzen und zu erheben;
6) die Ausschanksabgabe von Wein und Obstmost ist nach den bisherigen Normen
zu ermitteln und wird auf 11 /% des Ausschankserlöses festgestellt;
7) die Abgabe von dem zur Bier= und Branntwein-Erzeugung bestimmten Malz