Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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ist  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Normen  nach  dem  Satze  von  3  M  60  H  für  einen
Zentner  ungeschrotenes  Malz  zu  erheben;

8)  die  Abgabe  vom  Branntweinkleinverkauf  ist  nach  den  bisherigen  gesetzlichen  Normen
mit  einem  Zuschlag  von  20  %  zu  den  durch  das  Gesetz  vom  21.  August  1865  in  Verbindung
  mit  dem  Gesetze  vom  24.  Juni  1875  (Reg.  Blatt  S.  330)  bestimmten  Sätzen
zu  erheben;

9)  die  Uebergangssteuer  von  geschrotenem  Malz  ist  nach  dem  Satze  von  3/4  60K
für  den  Zentner  Malz  zu  erheben;

10)  die  Uebergangssteuer  vom  Bier  ist  mit  2  für  das  Hektoliter  braunes  Bier
und  mit  1.M  20  H  für  das  Hektoliter  weißes  Bier  zu  erheben;

11)  die  Uebergangssteuer  vom  Branntwein,  welcher  aus  andern  Staaten  des  deutschen
Zollgebiets  zur  Einfuhr  gelangt,  wird,  bei  einer  Normalstärke  von  50°  nach  dem  Alkoholometer
  vor  Tralles  bei  12,44°%  Reaumur,  auf  2.“  für  das  Hektoliter  bestimmt.

Nach  diesem  Verhältniß  werden  auch  die  Uebergangssteuersätze  für  Branntwein  über
und  unter  50°  Stärke  bestimmt  und  bekannt  gemacht;

12)  der  Steuersatz  für  das  zur  Branntweinbereitung  bestimmte  ungequetschte  Grünmalz,
  sowie  die  Uebergangssteuer  von  gequetschtem  Grünmalz  wird  nach  dessen  Gewichtsverhältniß
  zu  dem  gedörrten  (getrockneten)  Malz  für  das  Finanzjahr  1.  Juli  1876/77
durch  Unser  Finanzministerium  bestimmt;

13)  sämmtliche  Sporteln,  insbesondere  auch  die  durch  das  Gesetz  vom  18.  Juli  1871
erhöhten  Sporteln  von  Notariatsgeschäften,  Erbschaften  und  Vermächtnissen,  sind  mit
einem  Zuschlag  von  20  %  zu  den  gesetzlich  bestimmten  Beträgen  zu  erheben.

Art.  4.

Das  Betriebs=  und  Vorrathskapital  der  Staatshauptkosse  besteht  in  4,286,000  ,

welche  einen  Bestandtheil  des  Vermögens  der  Restverwaltung  bilden.
Art.  5.

Aus  dem  Vermögen  der  Restverwaltung,  welchem  auch  die  noch  verfügbaren  Gelder
von  der  französischen  Kriegsentschädigung  überwiesen  werden,  sind  zur  Bestreitung  außerordentlicher
  Staatsausgaben  bestimmt:

dem  Departement  des  Innern:

zur  Unterstützung  der  wasserarmen  Albgemeinden  bei  Herstellung  einer  Wasserversorgnnngngaga

  100030,000—