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ist nach den bestehenden gesetzlichen Normen nach dem Satze von 3 M 60 H für einen
Zentner ungeschrotenes Malz zu erheben;
8) die Abgabe vom Branntweinkleinverkauf ist nach den bisherigen gesetzlichen Normen
mit einem Zuschlag von 20 % zu den durch das Gesetz vom 21. August 1865 in Ver-
bindung mit dem Gesetze vom 24. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 330) bestimmten Sätzen
zu erheben;
9) die Uebergangssteuer von geschrotenem Malz ist nach dem Satze von 3/4 60K
für den Zentner Malz zu erheben;
10) die Uebergangssteuer vom Bier ist mit 2 für das Hektoliter braunes Bier
und mit 1.M 20 H für das Hektoliter weißes Bier zu erheben;
11) die Uebergangssteuer vom Branntwein, welcher aus andern Staaten des deutschen
Zollgebiets zur Einfuhr gelangt, wird, bei einer Normalstärke von 50° nach dem Alkoholo-
meter vor Tralles bei 12,44°% Reaumur, auf 2.“ für das Hektoliter bestimmt.
Nach diesem Verhältniß werden auch die Uebergangssteuersätze für Branntwein über
und unter 50° Stärke bestimmt und bekannt gemacht;
12) der Steuersatz für das zur Branntweinbereitung bestimmte ungequetschte Grün-
malz, sowie die Uebergangssteuer von gequetschtem Grünmalz wird nach dessen Gewichts-
verhältniß zu dem gedörrten (getrockneten) Malz für das Finanzjahr 1. Juli 1876/77
durch Unser Finanzministerium bestimmt;
13) sämmtliche Sporteln, insbesondere auch die durch das Gesetz vom 18. Juli 1871
erhöhten Sporteln von Notariatsgeschäften, Erbschaften und Vermächtnissen, sind mit
einem Zuschlag von 20 % zu den gesetzlich bestimmten Beträgen zu erheben.
Art. 4.
Das Betriebs= und Vorrathskapital der Staatshauptkosse besteht in 4,286,000 ,
welche einen Bestandtheil des Vermögens der Restverwaltung bilden.
Art. 5.
Aus dem Vermögen der Restverwaltung, welchem auch die noch verfügbaren Gelder
von der französischen Kriegsentschädigung überwiesen werden, sind zur Bestreitung außer-
ordentlicher Staatsausgaben bestimmt:
dem Departement des Innern:
zur Unterstützung der wasserarmen Albgemeinden bei Herstellung einer Wasserver-
sorgnnngngaga 100030,000—