Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Uebertrag  —.  21,202,342  J  89
mit  Einrechnung  der  hienach  bestimmten  Zuschläge  (Art.  3)  berechnen
  an
a)  direkten  Abgaben  af  100025,615  /
b)  indirekten  Abgaben  af  10146,800  M.
20,172,315  —
3)  ein  Zuschuß  aus  der  Restverwaltung  im  Betrag  von.  4,430,206  -4¼  58  8

zusammen  4  804,  864%  15
Art.  3.

1)  Die  direkten  Steuern  aus  Grundeigenthum  und  Gefällen,  aus  Gebäuden  und
aus  Gewerben  werden  unter  t  Beibehaltung  des  bisherigen  Vertheilungsmaßstabs  auf
jährlich.  ..  .  ..  602,685,715  -(
festgesetzt;

2)  die  Steuern  von  den  Apanagen  und  übrigen  hausgesetzlichen  Bezügen  der  Mitglieder
  des  Königlichen  Hauses  von  dem  Einkommen  aus  Kapitalien  und  Renten  und
von  dem  Dienst=  und  Berufseinkommen  wird  auf  4½  %½%  des  steuerbaren  Jahresertrags
bestimmt,  welcher  nach  den  seitherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  berechuen  ist;

3)  die  Accisfe  ist  nach  den  bisherigen  gesetzlichen  Normen  mit  einem  Zuschlag  von  20  %
zu  den  durch  die  Etatsverabschiedung  für  1867/68  und  durch  das  Gesetz  vom  24.  Juni  1875
(Reg.  Blatt  S.  330)  bestimmten  Abgabebeträgen  zu  erheben;

4)  die  Hundeauflage  ist  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  16.  Januar  1874
(Reg.  Blatt  S.  79)  mit  einem  Zuschlag  von  einer  Mark  zu  der  durch  Gesetz  vom
20.  Juni  1875  (Reg.  Blatt  S.  329)  bestimmten  Abgabe  zu  erheben,  welcher  Zuschlag
dem  Staat  allein  verbleibt;

5)  die  Konzessionsgelder  für  die  Verleihung  des  Rechts  zum  Betrieb  von  Wirthschaftsgewerben
  sind  mit  einem  Zuschlag  von  10  %  zu  den  in  Art.  11  des  Gesetzes
vom  3.  November  1855  (Reg.  Blatt  S.  269)  in  Verbindung  mit  Art.  3  des  Gesetzes
vom  20.  Juni  1875  (Reg.  Blatt  S.  327)  bestimmten  Beträgen  anzusetzen  und  zu  erheben;

6)  die  Ausschanksabgabe  von  Wein  und  Obstmost  ist  nach  den  bisherigen  Normen
zu  ermitteln  und  wird  auf  11  /%  des  Ausschankserlöses  festgestellt;

7)  die  Abgabe  von  dem  zur  Bier=  und  Branntwein-Erzeugung  bestimmten  Malz