Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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auf einem geschlossenen Hofgut stattfinden soll, so muß solches nach einem bestimmten 
Plane unter der Leitung eines anerkannt rechtlichen und zuverläßigen Sachkundigen aus- 
geführt werden. 
§. 10. 
Sollten bei außerordentlicher Vermehrung der Feldmäuse die Phosphorpasten und 
andere Vertilgungsmittel sich als unzureichend erweisen, so kann das Oberamt die Er- 
laubniß zur Verwendung von Arsenik oder Strychnin unter nachstehenden Bestimmungen 
zulassen: 
1. Das Gesuch um die Bewilligung der zur Vergiftung der Feldmäuse erforder- 
lichen Giftwaaren ist von dem Gemeinderath beim Oberamt anzubringen. 
Das Oberamt hat hierüber mit dem Oberamtsarzte Rücksprache zu nehmen und 
die zur Vermeidung von Beschädigungen von Menschen erforderlichen Maßregeln anzu- 
ordnen. 
2. Die mit der Zubereitung beauftragten Apotheker dürfen die Mischungen von 
Arsenik und Strychnin nur an die Ortspolizeibehörde verabfolgen; letztere hat mit der 
Abholung ganz zuverläßige Personen zu beauftragen und für die sorgfältige Aufbewah- 
rung bis zur Verwendung Sorge zu tragen. 
3. Die Verwendung des Giftes hat innerhalb der von dem Oberamt zu bestim- 
menden Frist durch zuverläßige Männer unter der Aufsicht und Leitung der Ortspolizei- 
behörde in der Art stattzufinden, daß die Löcher, in welche das Gift gelegt wurde, zu- 
gestampft oder zugetreten werden. 
In die unmittelbare Nähe von Quellen und Brunnen dürfen die bezeichneten Gifte 
nicht gelegt werden. 
4. Wenigstens drei Tage vor Legung des Gifts sind die Einwohner der Gemeinde, 
in deren Markung sie stattfinden soll, sowie jene der benachbarten Gemeinden hievon in 
Kenntniß zu setzen. 
8. 11. 
Bezüglich der Färbung der Conditor= und der Kinderspielwaaren sind folgende Vor- 
schriften zu beobachten: 
1. Die an und für sich der Gesundheit schädlichen Metall-Verbindungen, insbe- 
sondere alle arsenhaltigen Farben, die Blei= und Kupferfarben, gefährliche Erdfarben und
	        
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