Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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& 24. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
*-“ Ausgegeben Stuttgart Samstag den 8. Juli 1876. 
Inhalt. 
Gesetz, betreffend die Aussicht über die Gelehrten= und Realschulen. Vom 1. Juli 1876. — Zesetz, betrefsend die 
Uebernahme einer Staatsgarantie für eine Aktiengesellschaft zu Einrichtung der Ketten= oder Kabelschleppschiff- 
sahrt auf dem Neckar. Vom I. Juli 1876. — Verfassungs-Gesetz, betressend die Bildung eines Staatsmini- 
steriums. Vom I. Juli 1876. 
  
Gesehz, betreffend die Aufsicht über die Gelehrten- und Realschulen. 
Vom I. Juli 1876. 
Karl „ von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Artikel 1. 
Für die nächste Aufsicht über die Gelehrten= und Realschulen, soweit dieselben nicht 
der Hauptsache nach unmittelbar vom Staate unterhalten werden und nicht nach der be- 
stehenden Einrichtung der Oberstudienbehörde unmittelbar unterstellt sind, gelten die in 
den nachfolgenden Artikeln 2—10 enthaltenen Vorschriften. 
Artikel 2. 
Bei denjenigen unter den Artikel 1 fallenden Anstalten, welche aus drei oder mehr 
definitiv errichteten Schülerklassen bestehen, wird die nächste Aufsicht theils von dem 
Schulvorstand, theils von der Ortaschulbehörde ausgeübt.
	        
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