Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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gate, Tabak, Zuckerwaaren, dürfen nicht in Hüllen verpackt und aufbewahrt werden, 
aus welchen sie gesundheitsschädliche Bestandtheile aufnehmen können. 
8. 13. 
Das Verkaufen oder Feilhalten von Koch-, Eß= und Trinkgeschirren, aus welchen 
die darin bereiteten oder aufbewahrten Speisen oder Getränke fremdartige, der Gesund- 
heit schädliche Bestandtheile aufnehmen können, ist verboten. 
Essig, Speiseöl, Salz und Schmalz darf zum Verkaufe nicht in Gefässen aufbe- 
wahrt werden, aus welchen sie schädliche Bestandtheile aufnehmen können, Salz und 
Schmalz nicht in solchen Waagschalen ausgewogen werden. 
Die zinnernen Flüßigkeitsmaße müssen mindestens ihres Gewichts reines Zinn, 
und dürfen höchstens ½. Blei enthalten. 
Das Feilhalten oder Verkaufen zinnener Flüßigkeitsmaße von anderer Beschaffen- 
heit ist verboten. 
§. 14. 
Das Feilhalten oder Verkaufen von Kleidungsstoffen, Tapeten und derartigen Ge- 
brauchsgegenständen, welche mit Schweinfurter Grün oder andern arsenikhaltigen Farben 
gefärbt oder bedruckt sind, sowie das Anstreichen von Wohnräumen mit solchen Farben 
ist verboten, wofern letztere nicht in der Weise auf der Grundlage befestigt oder durch 
einen Ueberzug geschützt sind, daß ein Loslösen oder Abreiben der Farben beim Gebrauch 
der Gegenstände nicht zu befürchten ist. 
S. 15. 
Die Handhabung der in Vorstehendem ertheilten Vorschriften liegt den Bezirks- 
und Ortspolizeibehörden unter Beihilfe der Oberamts-Physikate ob. 
Die Oberämter haben die Anzeigen vom Beginn des Giftwaarenhandels (§F. 1) zur 
Kenntniß des Oberamtsarztes und der betreffenden Ortspolizeibehörde zu bringen; beim 
Vorfinden vorschriftswidrig beschaffener Gegenstände Vorkehrungen zu treffen, daß der- 
artige Gegenstände nicht weiter verbreitet oder gebraucht werden; auch die Behörden der- 
jenigen Orte, an welchen die Gegenstände gefertigt oder von welchen solche bezogen wur- 
den, von deren vorschriftswidrigen Beschaffenheit in Kenntniß zu setzen. 
Zu den Obliegenheiten der Ortspolizei gehört, sowohl auf die Giftverkäufer, als 
auf die Gewerbetreibenden, welche mit der Fertigung oder dem Verkauf der in den
	        
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