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die Frage, ob nicht die räumliche Zusammensetzung der Verbände, welche gebildet werden
sollen, und ob nicht der Inhalt des Verbandstatuts zu beanstanden sei.
Den im Staatsdienst stehenden Forstbeamten wird die dienstliche Erlaubniß zur
Annahme einer auf ihre Person gefallenen Wahl nicht ertheilt werden. Derartige Be-
schlüsse der Verwaltungsbehörden sind der Forsidirektion Abtheilung für die Körperschafts-
waldungen nicht vorzulegen, sondern sosort vom Oberamt als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Art. 8 des Gesetzes.
§. 20.
Dienstliche Stellung der Körperschaftsförster.
Die Körperschaftsförster sind den Staatsaufsichtsbehörden und zwar zunächst dem
Forstamt gegenüber für ihre Wirthschaftsführung, insbesondere für den Vollzug der
Wirthschafts= und Betriebsplane verantwortlich. Dem Forstamt steht zu, dem Körper-
schaftsförster unmittelbare Weisungen zu ertheilen und erforderlichen Falls im Dis-
ciplinarweg gegen denselben unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Verwaltungsbehörde
vorzugehen. Andererseits kommt dem Körperschaftsförster das Recht und die Pflicht des
direkten geschäftlichen Verkehrs mit dem Forstamt zu.
Der vorstehend bezeichneten Stellung des Körperschaftsförsters darf##weder durch den
Dienstvertrag noch durch specielle Weisungen der körperschaftlichen Verwaltungsbehörde,
welche von dem geschäftlichen Verkehr ihres Försters mit dem Forstamt jederzeit Einsicht
nehmen kann, Eintrag geschehen. Im lUlebrigen hat er sich nach den Weisungen der
letzteren zu achten.
Der §. 47 der Verfassungsurkunde findet auf die Körperschaftsförster Anwendung.
Die Beeidigung des Körperschaftsförsters geschieht in derselben Weise wie diejenige
der übrigen Körperschaftsbeamten (Art. 22 letzter Absatz des Gesetzes, betreffend einige
Aenderungen und Ergänzungen der Gemeindeordnung vom 6. Juli 1849 (Reg. Blatt
S. 286).
Urlaubsertheilung an den Körperschaftsförster bis zu drei Tagen kommt dem Vor-
stand der Verwaltungsbehörde, über drei Tage letzterer zu.
Von jeder Urlaubsertheilung ist das Forstamt in Kenntniß zu setzen, welches über
die Nothwendigkeit einer Stellvertretung entscheidet. Die Kosten der Stellvertretung hat
die Körperschaft zu tragen, soweit nicht durch den Dienstvertrag deren Zuscheidung an
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