Full text : Wehr-Katechismus.

Wehrpflicht.  9

5.  Zu  50—54.

55.  Wenn  nun  ein  Einwandererer,  Rückwanderer  oder  Uebergangener
  nach  seinem  Alter  nicht  mehr  zur  activen  Armee
kommt,  aber  doch  noch  wehrpflichtig  ist?

Dann  kommt  er  zur  Ersatzmannschaft  der  Landwehr  (274.
275).
56.  Wie  lange  gehört  er  derselben  an?
Auf  5  Jahre.

6.  Abschnitt:  Aushebung  der  Wehrpflichtigen.
§  1.  Das  Loos.

57.  Wir  haben  vom  Formationsstand  der  activen  Armee
und  von  einer  Ersatzmannschaft  vernommen  (23.  24);  wer
von  den  Wehrpflichtigen  kommt  zu  jener  und  wer  zu  der
letzteren?

Das  bestimmt  sich  durch  das  Loos.

58.  Gibt  es  auch  solche,  die  ohne  Loosung  in  die  active
Armee  eingereiht  werden?

Ja,  außer  den  Freiwilligen  (38  u.  330)  bei  eintretender
Mobilisirung  diejenigen  auf  bestimmte  Zeit  Befreiten,  deren  Einreihung
  auf  länger  als  ein  Jahr  ausgesetzt  ward  (48.  49)  und
das  ist  außer  dem  im  Namen  liegenden  der  alleinige  Unterschied
von  den  auf  unbestimmte  Zeit  Befreiten  (44).

59.  Wo  geschieht  das  Loosen!

Vor  der  Ersatzcommission.

§  2.  Ersatzcommission.
60.  Wo  ist  die  Ersatzcommission?

Am  Sitze  der  Verwaltungsbehörde,  zu  deren  Bezirk  die

Heimat  des  Wehrpflichtigen  gehört.
61.  Was  versteht  man  unter  Verwaltungsbehbörden!

Die  Bezirksämter  und  für  die  größern  unmittelbar  unter
der  Regierung  —  nicht  Bezirksamt  —  stehenden  Städte:  die
Magistrate.

62.  Aus  wem  besteht  die  Ersatzcommission!

I.  Aus  dem  Commandanten  (66)  des  Ergänzungsbezirks  (63)

als  Vorsitzenden  und  zwei  Offizieren  anderer  Waffengattungen;