Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

80 
§. 8. 
Jeder Verein ist befugt, für das von ihm abgegebene Gutachten an Gebühren 30 
bis 300 Mark zu liquidiren, welche vom requirirenden Gerichte sofort nach Eingang des 
Gutachtens dem Vorsitzenden des Vereins kostenfrei übersandt werden. 
8. 9. 
Wenn die betheiligten Parteien in Gemäßheit des 8. 31 Absatz 2 des Gesetzes vom 
11. Juni 1870 einen Sachverständigen-Verein als Schiedsrichter anzurufen beabsichtigen, 
so haben sie ihre desfallsigen Anträge in beglaubigter Form an den Verein gelangen 
zu lassen. 
Die in den §§. 4—8 enthaltenen Bestimmungen, kommen auch in diesem Falle 
entsprechend zur Anwendung. 
Berlin, den 29. Februar 1876. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Delbrück. 
Bestimmungen, 
betreffen) die Inventarisirung und Stempelung der nach der bisherigen Gesezgebung rechtmäßig 
angefertigten Vorrichtungen zur Herstellung von Werken der bildenden Künste. 
S. 1. 
Nach §. 18 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Jannar 1876, betreffend das Urheberrecht 
an Werken der bildenden Künste (Reichs-Gesetzblatt Seite 4), dürfen die beim Inkraft- 
treten dieses Gesetzes vorhandenen, bisher rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen zur 
Herstellung von Werken der bildenden Künste, z. B. Formen, Platten, Steine, Stereo- 
typabgüsse u. s. w. auch fernerhin zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden, 
selbst wenn ihre Herstellung nach dem Gesetze vom 9. Januar 1876 untersagt ist; die 
Vorrichtungen müssen aber amtlich mit einem Stempel versehen werden. 
Wer sich im Besitze derartiger Vorrichtungen befindet und dieselben noch ferner zur 
Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat daher die Vorrichtungen bis zum 30. Sep-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.