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Die betreffenden Rechner händigen diese Nachweisungen den' Oberamtspflegen aus,
indem sie ihnen den Betrag derselben auf die abzuführenden Staatssteuern aufrechnen.
Die Oberamtspflegen legen die Nachweisungen zunächst dem Oberamt zur Prüfung
und Feststellung der von den betreffenden Rechnern angegebenen Entfernungen, der Sätze
und des Kalkuls, sowie zur Visirung vor und rechnen die vom Oberamt festgestellten
Beträge der Staatshauptkasse auf.
Die Staatshauptkasse berechnet die solchergestalt für den Militairfonds geleisteten
Vorschüsse dem Kriegszahlamt unter Aushändigung der bezüglichen Nachweisungen und
wird von dem letzteren für den ganzen Betrag der Aufrechnung anittirt.
Das Kriegszahlamt trägt dieselben quartaliter für jeden Landwehr-Bataillons-Bezirk
in eine einfache Hauptnachweisung zusammen und überreicht sie der Corps-Intendantur,
welche sie den betreffenden Landwehr-Bataillonen zur Prüfung und Attestirung dahin
vorlegt:
1) daß die in Ansatz gebrachten Leute wirklich einberufen und abgesandt;
2) daß die Charge derselben und der Einberufungsort (ob Stabsquartier, Sammel-
platz oder Garnison des Linien-Truppentheils) richtig angegeben sind.
Bei Rückgabe der Liquidationen theilen die Landwehr-Bataillone etwaige Ausstellungen
der Intendantur mit, welche nach Erledigung derselben die definitive Ausgabe-Ordre
ertheilt.
Die von den Oberämtern festgesetzten Entfernungen unterliegen keiner weitern Prü-
sung der Intendantur.
Für die in den angerechneten Zahlungsnachweisungen vorkommenden Unrichtigkeiten
sind von der Intendantur nicht die übernehmenden Kassen (Oberamtspflegen, Staats-
hauptkasse) sondern unter Vermittelung der Oberämter die zahlenden Gemeinden direct
in Anspruch zu nehmen (siehe oben Reglement §. 20 und §. 39).
8. 9.
Entfernungstabellen.
Seitens der Landwehr-Bezirks-Kommandos sind unter Mitwirkung der Oberämter
sofort die oben in §. 3 und 4 erwähnten Entfernungstabellen aufzustellen, welche die
Entfernungen sämmtlicher Ortschaften des Landwehr-Bataillons-Bezirks von dem Land-
wehr-Bataillons-Stabsquartier resp. den sonstigen im Bezirke gelegenen Sammelpunkten,