Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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2)  den  Landungsplätzen,  den  Krahnen,  den  Holz-Ablade-Rampen,  den  Lagerplätzen
auf  der  südöstlichen  Hafenseite  einschließlich  des  Freischuppens  bis  zu  den  Bahngeleisen,
ferner  einem  den  ganzen  übrigen  Theil  des  Hafenbeckens  begrenzenden,  durch  Bahngeleise
nicht  belegten  5  Meter  breiten  Landstreifen,

3)  dem  hohen  Lauer  an  der  Ostseite  des  Hafens  und  dem  niederen  Lauer  an  der
Hafen-Landzunge,  #

4)  dem  Lagerplatz  an  der  Ostseite  der  Einfahrt;

5)  das  Floßhafenbecken  sowie  dessen  Einfahrt  mit  den  Polterplätzen,  den  Holz-Ablade-Rampen,
  der  Holzausschleife,  ferner  einem  den  ganzen  übrigen  Theil  des  Hafenbeckens
  begrenzenden,  durch  Bahngeleise  nicht  belegten,  5  Meter  breiten  Landstreifen,

6)  die  Schiffswerfte  an  der  Ostseite  der  Floßhafen-Einfahrt.

II.  Zweck  und  Benützung  des  Neckar-  und  Floßhaseus  mit  ihren  Zubehörden.

1)  Allgemeine  Bestimmungen.

S.  2.
A.  Der  Neckarhafen  (Winterhafen)  dient  zur  Aufnahme
a)  derjenigen  Schiffe,  welche  ihrer  Größe  wegen  in  den  Wilhelms-Canal  nicht  einfahren
  können  und  welche  mit  zollbaren  Gütern  in  direkter  Fahrt  von  dem  Zoll-Auslande
  unter  Raumverschluß  oder  Personalbegleitung  ankommen  (sogen.  Holländer
  Schiffe).  Vergl.  §.  2,  Abs.  1  der  Hafen=  und  Zollhofs-Ordnung  für  Heilbronn
  vom  22.  Juni  1876  (Reg.  Blatt  S.  322),
5)  der  Dampfboote  und  derjenigen  Fahrzeuge,  welche  lediglich  Güter  des  freien  Verkehrs
  führen,  und  zwar  vorzugsweise  Güter  von  und  zu  der  Bahn,
JP)  der  leeren  Fahrzeuge,  soweit  der  Raum  reicht,
4)  ebenso  —  soweit  der  Schiffsverkehr  es  zuläßt  —  von  Brettern,  Kurzholzflößen,
Lang=  und  Hartholzstämmen.
Alle  anderen  mit  Handelsgütern  beladenen  Fahrzeuge  sollen  wie  bisher  den  Wilhelms-Canal
  benützen.
B.  Der  Floßhafen  hat  die  Bestimmung,  als  Einbindestätte  für  Lang=  und  Hartholz
  und  für  den  Versandt  von  anderem  Holz  zu  Schiff  oder  per  Floß  zu  dienen.