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2) den Landungsplätzen, den Krahnen, den Holz-Ablade-Rampen, den Lagerplätzen
auf der südöstlichen Hafenseite einschließlich des Freischuppens bis zu den Bahngeleisen,
ferner einem den ganzen übrigen Theil des Hafenbeckens begrenzenden, durch Bahngeleise
nicht belegten 5 Meter breiten Landstreifen,
3) dem hohen Lauer an der Ostseite des Hafens und dem niederen Lauer an der
Hafen-Landzunge, #
4) dem Lagerplatz an der Ostseite der Einfahrt;
5) das Floßhafenbecken sowie dessen Einfahrt mit den Polterplätzen, den Holz-Ablade-Rampen,
der Holzausschleife, ferner einem den ganzen übrigen Theil des Hafenbeckens
begrenzenden, durch Bahngeleise nicht belegten, 5 Meter breiten Landstreifen,
6) die Schiffswerfte an der Ostseite der Floßhafen-Einfahrt.
II. Zweck und Benützung des Neckar- und Floßhaseus mit ihren Zubehörden.
1) Allgemeine Bestimmungen.
S. 2.
A. Der Neckarhafen (Winterhafen) dient zur Aufnahme
a) derjenigen Schiffe, welche ihrer Größe wegen in den Wilhelms-Canal nicht einfahren
können und welche mit zollbaren Gütern in direkter Fahrt von dem Zoll-Auslande
unter Raumverschluß oder Personalbegleitung ankommen (sogen. Holländer
Schiffe). Vergl. §. 2, Abs. 1 der Hafen= und Zollhofs-Ordnung für Heilbronn
vom 22. Juni 1876 (Reg. Blatt S. 322),
5) der Dampfboote und derjenigen Fahrzeuge, welche lediglich Güter des freien Verkehrs
führen, und zwar vorzugsweise Güter von und zu der Bahn,
JP) der leeren Fahrzeuge, soweit der Raum reicht,
4) ebenso — soweit der Schiffsverkehr es zuläßt — von Brettern, Kurzholzflößen,
Lang= und Hartholzstämmen.
Alle anderen mit Handelsgütern beladenen Fahrzeuge sollen wie bisher den Wilhelms-Canal
benützen.
B. Der Floßhafen hat die Bestimmung, als Einbindestätte für Lang= und Hartholz
und für den Versandt von anderem Holz zu Schiff oder per Floß zu dienen.