Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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wegen einer in unmittelbarer amtlicher Berührung mit dem Staatsministerium oder mit 
dessen Vorstand begangenen Verletzung der Dienstpflicht. 
8. 3. 
Die zulässigen Ordnungsstrafen in der vollen gesetzlichen Höhe können gleichfalls 
verhängen: 
1) Der Verwaltungsgerichtshof gegen seine nicht dem Geheimen Rath oder dem 
obersten Landesgericht angehörenden Mitglieder, gegen seine Kanzleibeamten und Unter- 
bediensteten, ferner wegen einer in unmittelbarer amtlicher Berührung mit ihm begangenen 
Verletzung der Dienstpflicht Seitens der Beamten einer nachgesetzten Stelle; 
2) der volle Rath des obersten Landesgerich#ts gegen die Mitglieder, die Kanzlei- 
beamten und die Unterbediensteten des obersten Landesgerichts und gegen das gesammte 
Personal der nachgesetzten Stellen; 
3) der volle Rath eines Kreisgerichtshofs gegen die Kanzleibeamten und Unter- 
bediensteten des Kreisgerichtshofs und gegen das gesammte Personal der nachgesetzten 
Stellen; 
4) die Generaldirektion der Verkehrs anstalten gegen die ihr unmittelbar un- 
tergebenen Beamten; 
5) die vier Sektionen der Generaldirektion der Verkehrsanstalten (K. Ver- 
ordnung vom 28. Juni 1875, §§. 6 u. 7, Reg. Blatt S. 378) gegen die der betreffenden 
Sektion untergebenen Beamten. 
S. 4. 
Die zulässigen Ordnungsstrafen, jedoch Geldstrafen nur bis zum Betrage von Ein- 
hundert Mark, können verhängen: 
1) die Kammern des obersten Landesgerichts und der Kreisgerichtshöfe, 
desgleichen die Oberamtsgerichtskollegien gegen ihre eigenen Kanzleibeamten und 
Unterbediensteten sowie gegen das gesammte Personal der nachgesetzten Stellen; 
2) das Strafanstalten-Collegium gegen die ihm beigegebenen Kanzleibeamten 
und Unterbediensteten, sowie gegen das Personal der Strafanstalten; 
3) die sonstigen mit den Befugnissen eines Landeskollegiums ausgestatteten Central- 
behörden sowie die Kreisregierungen gegen die ihnen unmittelbar untergebenen 
Kanzleibeamten und Unterbediensteten sowie gegen das gesammte Personal der nachgesetzten 
Stellen.
	        
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