15
wegen einer in unmittelbarer amtlicher Berührung mit dem Staatsministerium oder mit
dessen Vorstand begangenen Verletzung der Dienstpflicht.
8. 3.
Die zulässigen Ordnungsstrafen in der vollen gesetzlichen Höhe können gleichfalls
verhängen:
1) Der Verwaltungsgerichtshof gegen seine nicht dem Geheimen Rath oder dem
obersten Landesgericht angehörenden Mitglieder, gegen seine Kanzleibeamten und Unter-
bediensteten, ferner wegen einer in unmittelbarer amtlicher Berührung mit ihm begangenen
Verletzung der Dienstpflicht Seitens der Beamten einer nachgesetzten Stelle;
2) der volle Rath des obersten Landesgerich#ts gegen die Mitglieder, die Kanzlei-
beamten und die Unterbediensteten des obersten Landesgerichts und gegen das gesammte
Personal der nachgesetzten Stellen;
3) der volle Rath eines Kreisgerichtshofs gegen die Kanzleibeamten und Unter-
bediensteten des Kreisgerichtshofs und gegen das gesammte Personal der nachgesetzten
Stellen;
4) die Generaldirektion der Verkehrs anstalten gegen die ihr unmittelbar un-
tergebenen Beamten;
5) die vier Sektionen der Generaldirektion der Verkehrsanstalten (K. Ver-
ordnung vom 28. Juni 1875, §§. 6 u. 7, Reg. Blatt S. 378) gegen die der betreffenden
Sektion untergebenen Beamten.
S. 4.
Die zulässigen Ordnungsstrafen, jedoch Geldstrafen nur bis zum Betrage von Ein-
hundert Mark, können verhängen:
1) die Kammern des obersten Landesgerichts und der Kreisgerichtshöfe,
desgleichen die Oberamtsgerichtskollegien gegen ihre eigenen Kanzleibeamten und
Unterbediensteten sowie gegen das gesammte Personal der nachgesetzten Stellen;
2) das Strafanstalten-Collegium gegen die ihm beigegebenen Kanzleibeamten
und Unterbediensteten, sowie gegen das Personal der Strafanstalten;
3) die sonstigen mit den Befugnissen eines Landeskollegiums ausgestatteten Central-
behörden sowie die Kreisregierungen gegen die ihnen unmittelbar untergebenen
Kanzleibeamten und Unterbediensteten sowie gegen das gesammte Personal der nachgesetzten
Stellen.