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wegen einer in unmittelbarer amtlicher Berührung mit dem Staatsministerium oder mit
dessen Vorstand begangenen Verletzung der Dienstpflicht.
8. 3.
Die zulässigen Ordnungsstrafen in der vollen gesetzlichen Höhe können gleichfalls
verhängen:
1) Der Verwaltungsgerichtshof gegen seine nicht dem Geheimen Rath oder dem
obersten Landesgericht angehörenden Mitglieder, gegen seine Kanzleibeamten und Unterbediensteten,
ferner wegen einer in unmittelbarer amtlicher Berührung mit ihm begangenen
Verletzung der Dienstpflicht Seitens der Beamten einer nachgesetzten Stelle;
2) der volle Rath des obersten Landesgerich#ts gegen die Mitglieder, die Kanzleibeamten
und die Unterbediensteten des obersten Landesgerichts und gegen das gesammte
Personal der nachgesetzten Stellen;
3) der volle Rath eines Kreisgerichtshofs gegen die Kanzleibeamten und Unterbediensteten
des Kreisgerichtshofs und gegen das gesammte Personal der nachgesetzten
Stellen;
4) die Generaldirektion der Verkehrs anstalten gegen die ihr unmittelbar untergebenen
Beamten;
5) die vier Sektionen der Generaldirektion der Verkehrsanstalten (K. Verordnung
vom 28. Juni 1875, §§. 6 u. 7, Reg. Blatt S. 378) gegen die der betreffenden
Sektion untergebenen Beamten.
S. 4.
Die zulässigen Ordnungsstrafen, jedoch Geldstrafen nur bis zum Betrage von Einhundert
Mark, können verhängen:
1) die Kammern des obersten Landesgerichts und der Kreisgerichtshöfe,
desgleichen die Oberamtsgerichtskollegien gegen ihre eigenen Kanzleibeamten und
Unterbediensteten sowie gegen das gesammte Personal der nachgesetzten Stellen;
2) das Strafanstalten-Collegium gegen die ihm beigegebenen Kanzleibeamten
und Unterbediensteten, sowie gegen das Personal der Strafanstalten;
3) die sonstigen mit den Befugnissen eines Landeskollegiums ausgestatteten Centralbehörden
sowie die Kreisregierungen gegen die ihnen unmittelbar untergebenen
Kanzleibeamten und Unterbediensteten sowie gegen das gesammte Personal der nachgesetzten
Stellen.