Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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wegen  einer  in  unmittelbarer  amtlicher  Berührung  mit  dem  Staatsministerium  oder  mit
dessen  Vorstand  begangenen  Verletzung  der  Dienstpflicht.
8.  3.

Die  zulässigen  Ordnungsstrafen  in  der  vollen  gesetzlichen  Höhe  können  gleichfalls
verhängen:

1)  Der  Verwaltungsgerichtshof  gegen  seine  nicht  dem  Geheimen  Rath  oder  dem
obersten  Landesgericht  angehörenden  Mitglieder,  gegen  seine  Kanzleibeamten  und  Unterbediensteten,
  ferner  wegen  einer  in  unmittelbarer  amtlicher  Berührung  mit  ihm  begangenen
Verletzung  der  Dienstpflicht  Seitens  der  Beamten  einer  nachgesetzten  Stelle;

2)  der  volle  Rath  des  obersten  Landesgerich#ts  gegen  die  Mitglieder,  die  Kanzleibeamten
  und  die  Unterbediensteten  des  obersten  Landesgerichts  und  gegen  das  gesammte
Personal  der  nachgesetzten  Stellen;

3)  der  volle  Rath  eines  Kreisgerichtshofs  gegen  die  Kanzleibeamten  und  Unterbediensteten
  des  Kreisgerichtshofs  und  gegen  das  gesammte  Personal  der  nachgesetzten
Stellen;

4)  die  Generaldirektion  der  Verkehrs  anstalten  gegen  die  ihr  unmittelbar  untergebenen
  Beamten;

5)  die  vier  Sektionen  der  Generaldirektion  der  Verkehrsanstalten  (K.  Verordnung
  vom  28.  Juni  1875,  §§.  6  u.  7,  Reg.  Blatt  S.  378)  gegen  die  der  betreffenden
Sektion  untergebenen  Beamten.

S.  4.

Die  zulässigen  Ordnungsstrafen,  jedoch  Geldstrafen  nur  bis  zum  Betrage  von  Einhundert
  Mark,  können  verhängen:

1)  die  Kammern  des  obersten  Landesgerichts  und  der  Kreisgerichtshöfe,
desgleichen  die  Oberamtsgerichtskollegien  gegen  ihre  eigenen  Kanzleibeamten  und
Unterbediensteten  sowie  gegen  das  gesammte  Personal  der  nachgesetzten  Stellen;

2)  das  Strafanstalten-Collegium  gegen  die  ihm  beigegebenen  Kanzleibeamten
und  Unterbediensteten,  sowie  gegen  das  Personal  der  Strafanstalten;

3)  die  sonstigen  mit  den  Befugnissen  eines  Landeskollegiums  ausgestatteten  Centralbehörden
  sowie  die  Kreisregierungen  gegen  die  ihnen  unmittelbar  untergebenen
Kanzleibeamten  und  Unterbediensteten  sowie  gegen  das  gesammte  Personal  der  nachgesetzten
Stellen.