Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Anzeige zu machen ist, oder mit Genehmigung der letzteren wegen Verkaufs des Holzes 
gestattet. Auch muß sich die Mannschaft bei Nacht in der Haltstation befinden oder der 
Aufseher der Station von dem Floßeigenthümer ermächtigt werden, im Fall eines ein- 
tretenden Hochwassers auf seine Kosten alle Sicherheitsmaßregeln zu treffen. 
8. 19. 
Jeder Eigenthümer eines Floßes ist für den durch den Floß an Brücken, Wasser- 
werken, Ufern, Gütern, Wasserbauten und dergleichen durch irgend welche Uebertretung 
der den Flößern ertheilten Vorschriften, durch Nichtbeachtung des Wasserstands und durch 
jede sonstige Art von Unvorsichtigkeit und Fahrläßigkeit angerichteten Schaden verant- 
wortlich. 
8. 20. 
Die Besitzer von Wasserwerken an dem Neckar sind verpflichtet, die Langholzflöße 
durch die Floßgassen durchzulassen und die Falle zu der Floßgasse so lange offen zu 
halten, bis der Floß die Stelle erreicht hat, wo der Kanal mit dem Fllusse sich ver- 
einigt und der ganze Floß wieder in die ordentliche Wasserbahn eingetreten ist. 
Verlangt der Floßführer von dem Werkbesitzer das Zustellen des Gewerbs-Kanals, 
was zugleich mit der Benachrichtigung von der Ankunft des Floßes (§. 22) geschehen 
muß, so hat das Zustellen durch den Werkbesitzer sofort zu erfolgen. Die etwaige Ent- 
richtung einer Zustellgebühr an die Werkbesitzer richtet sich nach den dießfalls geltenden 
besonderen Bestimmungen, und bezüglich der nur floßbaren Strecke der Neckarwasserstraße 
von Rottweil bis Cannstatt nach der Ministerialverfügung vom 29. Februar 1872 
(Reg. Blatt S. 72). 
8. 21. 
Der Werkbesitzer ist berechtigt, die Floßgasse mit einer verschließbaren Stellfalle zu 
versehen. Ein Schlüssel zu dieser Stellfalle wird von dem Werkbesitzer, oder, wenn die- 
ser zu entfernt wohnt, von einem näher wohnenden zuverläßigen Mann aufbewahrt, wel- 
chen, wenn sich die Betheiligten nicht verständigen, das Oberamt bestimmt. Ein anderer 
Schlüssel ist auf dem Rathhaus zu hinterlegen. 
§. 22. 
Der Führer eines Floßes ist verpflichtet, in angemessener Zeit vor der Ankunft des 
Floßes den betreffenden Werkbesitzer oder den sonstigen Verwahrer des Schlüssels der 
Stellfalle von der Ankunft des Floßes in Kenntniß zu setzen und zur Oeffnung der
	        
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