Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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§. 2. 
Wieunn auf dem Neckar zwei Dampsschiffe einander begegnen, so soll das flußaufwärts 
fahrende Dampfschiff überall, wo es das Fahrwasser zuläßt, das linke Ufer, das fluß- 
abwärts fahrende Schiff aber, so viel thunlich, das rechte Ufer halten. 
S. 3. 
Wenn ein Damnpfschiff flu aufwärts an einem andern, ebenfalls aufwärts fahrenden 
Damnpfschiffe vorbeifahren will, so hat das Schiff, welches vorzufahren beabsichtigt, durch 
Aufhissen einer blauen Flagge bis halben Mast oder in Ermanglung eines Mastes am 
Vordertheil des Schiffes in entsprechender Höhe, und durch fünf Schläge auf die Glocke, 
dem vorfahrenden Schiffe ein Zeichen zu geben, worauf sich das letztere auf der Seite 
des Flusses, wo es sich gerade befindet, so weit dem Ufer nähern muß, als dies das 
Fahrwasser zuläßt, das vorbeifahrende Schiff hingegen nimmt die entgegengesetzte Wasser- 
seite in möglichster Entfernung von dem andern Schiffe. 
Befindet sich aber das vorfahrende Schiff in der Mitte des Flusses, dann weicht 
dieses so viel möglich nach dem linken Ufer — Steuerbordseite — aus, und das vorbei- 
fahrende Schiff richtet seinen Lauf nach dem rechten Ufer (Backbordseite), ebenfalls so 
viel das Fahrwasser dieß zuläßt. 
8. 4. 
Wenn ein Dampfschiff flußabwärts an einem ebenfalls flußabwärts fahrenden Dampf- 
schiffe vorbeifahren will, so hat ersteres die im vorstehenden §. 3 vorgeschriebenen Zeichen 
zu geben, worauf das vorfahrende Schiff, so viel es das Fahrwasser erlaubt, das linke 
Ufer — Backbordseite — halten muß, um das vorbeifahrende zwischen sich und dem 
rechten Ufer vorbeizulassen. 
§. 5. 
Die in §§. 3 und 4 berührte Vorbeifahrt ist jedoch nur an solchen Stellen, wo das 
Fahrwasser das Ausweichen ohne Gefahr zuläßt, und nur dann erlaubt, wenn das Schiff, 
welches vorbeifahren will, unbezweifelt schneller als das vorfahrende Schiff zu fahren 
vermag und auch schneller fahren will. 
S. 6. 
Alle flußanfwärts fahrenden Dampfschiffe müssen den ebenfalls flußaufwärts fah- 
renden Segelschiffen an der dem Leinpfad entgegengesetzten Seite vorbeifahren. Wenn 
diese Vorbeifahrt an einer Stelle geschehen soll, wo das Fahrwasser so eng ist, daß um
	        
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