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18.
Negierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 17. Juli 1878. —— —
Inhalt.
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, betreffend Normen
für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands; die Vahnordnung für deutsche Eisenbahnen
untergeordneter Bedeutung; Abänderungen und Ergänzungen des Bahn-Polizei-Reglements für die Eisenbahnen
Deutschlands vom 4. Januar 1875; Abänderung der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands; Be-
stimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern. Vom 30. Juni 1878.
Versügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten,
betreffend Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands; die Bahn-
ordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedentung; Abänderungen und Ergänzungen des
SGahn-Polizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Jannar 1875; Abänderung der
Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands; gestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizei-
beamten und Lokomotivführern. Vom 30. Juni 1878.
Laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. Juni d. J. in Nro. 24 des Central-
blattes für das Deutsche Reich hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen
erlassen:
1) Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands.
2) Die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung.
3) Abänderungen bezw. Ergänzungen der §8§. 2 bis 5, 9, 12, 13, 15, 17, 18, 21,
23 bis 29, 33, 34, 42, 46, 48, 52, 53, 66, 68 u. 74 des Bahn-Polizei-Reglements
für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Januar 1875.
4) Eine Abänderung der Signale 19 und 20 der Signalordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands vom 4. Januar 1875, und
5) Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern.