Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Die Ladegeleise müssen bei der Ladeweise von der Seite entweder die Vorbeiführung aller Fahr- 
zeuge ohne Rückbewegung auf diesen Geleisen oder aber die successive Vorführung von je 20 Fahrzeugen 
vor eintretender Rückbewegung gestatten. 
Ist auf den gedachten Bahnhöfen die Anlage eines durchlaufenden Rampengeleises oder eines 
solchen für 20 Wagen nicht schon durch den gewöhnlichen Verkehr geboten, so genügt es, wenn die 
Situirung der Laderampe in der Art erfolgt, daß das Rampegeleise Kr die Vorführung von mindestens 
20 Wagen anstandslos verlängert werden kann. « 
§.19. 
Güterschuppen. 
Die Höhe des Fußbodens der Güterschuppen und Ladebühnen an von Zügen zu befahrenden 
Geleisen soll 1,120 m über Schienenoberkante nicht übersteigen. 
g. 20. 
Lademaß. 
Auf den größeren Güterstationen ist eine Vorrichtung anzubringen, mittelst welcher die Ladungen 
auf offenen Güterwagen bezüglich der größten zulässigen Ausladungen kontrolirt werden können. 
5. 21. 
Wasserstationen. 
Die für eine Bahnstrecke innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach den jeweiligen Betriebsbe- 
dürfnissen erforderliche Wassermenge kann von der Aussichtsbehörde festgesetzt werden. Die Wasserstationen 
sind angemessen zu vertheilen. 
Jeder Wasserkrahn muß in der Minute mindestens einen Kubikmeter Wasser liefern können. 
Die Ausgüsse der Wasserkrahne sollen mindestens 2,850 m über Schienenoberkante liegen. 
5. 22. 
Werkstätten. 
Von jeder Eisenbahnverwaltung ist Sorge zu tragen, daß Reparaturen an den Betriebsmitteln 
sicher und schnell ausgeführt werden können. 
II. Ausrüstung der Eisenbahnen. 
g. 23. 
Höhen= und Breitenmaße der Lokomotiven und Wagen. 
Alle festen Theile der Lokomotiven, Tender, Personen-, Post-, Gepäck= und Güterwagen, überhaupt 
der die Bahn passirenden Betriebsmittel dürfen höchstens die Grenzen des nachstehend beschriebenen Profils 
erreichen. Dasselbe hat in der Höhe von 0,130 m bis 0,430 m über Schienenoberkante überall einen 
Spielraum von 0,050 m gegen das Normalprofil des lichten Naumes (cefr. Bahnpolizei-Reglement für 
die Eisenbahnen Deutschlands) und in der Höhe von 0,430 m bis 3,200 m über Schienenoberkante eine 
Gesammtbreite von 3,150 m oder eine Breite von 1,575 m zu jeder Seite der Geleismitte. Von 3,200 m 
über Schienenoberkante vermindert sich letztere Breite bei geradliniger Begrenzung des Profils und zwar 
bis 3,700 m über Schienenoberkante bis auf 1,300 m und von 3,700 m bis 4,150 m über Schienen- 
oberkante bis auf 0,850 m. 
Ueber die Höhe von 4,150 m über Schienenoberkante dürfen nur die Lokomotivschornsteine und 
überbauten Schaffnersitze hinausragen und zwar höchstens bis 4,570 m über Schienenoberkante. Dieselben
	        
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