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Die Ladegeleise müssen bei der Ladeweise von der Seite entweder die Vorbeiführung aller Fahr-
zeuge ohne Rückbewegung auf diesen Geleisen oder aber die successive Vorführung von je 20 Fahrzeugen
vor eintretender Rückbewegung gestatten.
Ist auf den gedachten Bahnhöfen die Anlage eines durchlaufenden Rampengeleises oder eines
solchen für 20 Wagen nicht schon durch den gewöhnlichen Verkehr geboten, so genügt es, wenn die
Situirung der Laderampe in der Art erfolgt, daß das Rampegeleise Kr die Vorführung von mindestens
20 Wagen anstandslos verlängert werden kann. «
§.19.
Güterschuppen.
Die Höhe des Fußbodens der Güterschuppen und Ladebühnen an von Zügen zu befahrenden
Geleisen soll 1,120 m über Schienenoberkante nicht übersteigen.
g. 20.
Lademaß.
Auf den größeren Güterstationen ist eine Vorrichtung anzubringen, mittelst welcher die Ladungen
auf offenen Güterwagen bezüglich der größten zulässigen Ausladungen kontrolirt werden können.
5. 21.
Wasserstationen.
Die für eine Bahnstrecke innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach den jeweiligen Betriebsbe-
dürfnissen erforderliche Wassermenge kann von der Aussichtsbehörde festgesetzt werden. Die Wasserstationen
sind angemessen zu vertheilen.
Jeder Wasserkrahn muß in der Minute mindestens einen Kubikmeter Wasser liefern können.
Die Ausgüsse der Wasserkrahne sollen mindestens 2,850 m über Schienenoberkante liegen.
5. 22.
Werkstätten.
Von jeder Eisenbahnverwaltung ist Sorge zu tragen, daß Reparaturen an den Betriebsmitteln
sicher und schnell ausgeführt werden können.
II. Ausrüstung der Eisenbahnen.
g. 23.
Höhen= und Breitenmaße der Lokomotiven und Wagen.
Alle festen Theile der Lokomotiven, Tender, Personen-, Post-, Gepäck= und Güterwagen, überhaupt
der die Bahn passirenden Betriebsmittel dürfen höchstens die Grenzen des nachstehend beschriebenen Profils
erreichen. Dasselbe hat in der Höhe von 0,130 m bis 0,430 m über Schienenoberkante überall einen
Spielraum von 0,050 m gegen das Normalprofil des lichten Naumes (cefr. Bahnpolizei-Reglement für
die Eisenbahnen Deutschlands) und in der Höhe von 0,430 m bis 3,200 m über Schienenoberkante eine
Gesammtbreite von 3,150 m oder eine Breite von 1,575 m zu jeder Seite der Geleismitte. Von 3,200 m
über Schienenoberkante vermindert sich letztere Breite bei geradliniger Begrenzung des Profils und zwar
bis 3,700 m über Schienenoberkante bis auf 1,300 m und von 3,700 m bis 4,150 m über Schienen-
oberkante bis auf 0,850 m.
Ueber die Höhe von 4,150 m über Schienenoberkante dürfen nur die Lokomotivschornsteine und
überbauten Schaffnersitze hinausragen und zwar höchstens bis 4,570 m über Schienenoberkante. Dieselben