Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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§.  24.
Vertheilung  der  Bremsen.

In  jedem  Zuge,  welcher  mit  Lokomotiven  bewegt  wird,  müssen  außer  den  Maschinen=  und  Tenderbremsen
  so  viele  kräftig  wirkende  Bremsvorrichtungen  angebracht  und  bedient  sein,  daß  durch  die
letzteren  bei  Neigungen  der  Bahn:

bis  einschließlich  1½%  der  3  eil,

77  77  300  "  0.

77  7°  “  200  7„*7  8.  7.

77  77.  ¾  100  „  *v'  7“

7  *  4  60  „  5  „
1  /  4

7°,  7“  10  ½.  555%
und  bei  stärkeren  Neigungen  die  Hälfte  der  Räderpaare  gebremst  werden  kann.
Erstreckt  sich  die  stärkste  Neigung  zwischen  zwei  Stationen  auf  eine  Bahnlänge  von  weniger  als
1000  Meter,  so  ist  für  die  Berechnung  der  Bremsenzahl  nicht  diese,  sondern  die  nächst  geringere  Neigung
  der  Strecke  maßgebend.

Für  Züge  und  Wagen,  welche  auf  längeren  Strecken  ausschließlich  durch  die  Schwerkraft  oder
mit  Hülfe  stehender  Maschinen  sich  bewegen,  werden  die  erforderlichen  Sicherheitsvorschriften  von  der
Landes-Aussi  tsbehörde  erlassen.  Das  Gleiche  gilt  auch  für  Bahnen,  welche  nach  einem  außergewöhnlichen
  System  gebaut  sind  und  gemäß  desselben  betrieben  werden.

8.  26.
Revision  der  Züge  vor  der  Abfahrt.

Kein  ug  darf  die  Station  verlassen,  bevor  die  Abfahrt  von  dem  zuständigen  Beamten  gestattet
worden  ist.  Bei  der  insbesondere  auf  der  Ausgangsstation  vorzunehmenden  Revision  der  Züge  ist  darauf
  zu  achten,  daß  die  Wagen  fest  zusammengekuppelt  und  die  Belastung  in  den  einzelnen  Wagen  thunlichst
  gleichmäßig  vertheilt  wird,  die  nöthigen  Signalvorrichtungen  angebracht  und  die  erforderlichen
Bremsen  angemessen  vertheilt  und  besetzt  sind  (§.  24).

§.  26.
Beleuchtung  der  Personenwagen.
Das  Innere  der  Personenwagen  ist  während  der  Fahrt  bei  Dunkelheit  und  in  Tunneln,  zu
deren  Durchfahrung  mehr  als  zwei  Minuten  gebraucht  werden,  angemessen  zu  erleuchten.
8.  27.
Größte  zulässige  Fahrgesch  windigkeit.
Die  größte  zulässige  Jabreschwindileli  für  Züge  und  einzeln  fahrende  Lokomotiven  wird  durch

die  Landes-Aussichtsbehörde  festgestellt.  Größere  Geschwindigkeiten  als  30  Kilometer  in  der  Stunde
dürfen  nicht  gestattet  werden.
§.  28.
Langsamfahren.
Wie  Fahrgeschwindigkeit  muß  in  dem  zur  Verhütung  einer  möglichen  Gefahr  erforderlichen  Maß
vermindert  werden:
a)  wenn  Menschen,  Thiere  oder  Hindernisse  auf  der  Bahn  bemerkt  werden,
b)  wenn  das  Signal  zum  Langsamfahren  gegeben  wird,
),  bei  der  Fahrt  über  Drehbrücken.  ·  *  »  ·
Bei  der  Einfahrt  in  Hauptbahnen,  beim  Einfahren  in  Bahnhöfe  und  überhaupt  beim  Uebergange