Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

17 
V . 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 12. Februar 1878. 
Inhalt. 
Königl. Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Crailsheim zur Erhebung einer örtlichen Ver- 
brauchsabgabe von Bier. Vom 28. Jannar 1878. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des 
Kriegswesens, betreffend das Verzeichniß der höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über 
die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind; — deßgleichen der 
provisorisch berechtigten Anstalten. Vom 30. Januar 1878. 
—. 
fönigl. Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadkgemeinde Trailsheim zur Erhebung riner 
örtlichen Verbrauchsabgabe von Lier. Vom 28. Januar 1878. 
Karl, oon Gottes Gnaden König von Württembergt 
Auf Grund der Art. 18, 19, 21 Abs. 1 und 2, 22, 23, 24, 25 des Gesetzes vom 
23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschasten und Gemeinden (Reg. Blatt 
S. 198) verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums 
wie folgt. 
8. 1. 
Der Stadtgemeinde Crailsheim wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe 
von Bier mit fünf und sechszig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1879 
gestattet. 
S. 2. 
Soweit die Abgabe nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes von dem im Stabtbezirk zur 
Biererzeugung verwendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von einhundert
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.