Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Versügung der Ministerien des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen, betreffend Bezahlung 
von Marschgebührnissen an einberufene Heerespflichtige. Vom 24. Juli 1878. 
Im Anschluß an den 8.6 der gemeinschaftlichen Verfügung der Ministerien des 
Innern, des Kriegswesens und der Finanzen vom 14. Mai 1877, betreffend 
die Vollziehung derjenigen Bestimmungen des Reglements vom 5. Oktober 1854 
über die Verpflegung der Rekruten, Reservisten, Invaliden und Landwehrmänner beie 
Einziehungen und Entlassungen, welche sich auf die Verpflichtung der Gemeinden 
beziehen, den einbeorderten Mannschaften die zuständigen Marschgebührnisse vorschuß- 
weise zu zahlen (Regierungsblatt von 1877 S. 113 u. ff.) 
wird hiermit bestimmt, daß bei Angehörigen der Königlich Bayerischen Armee, welche 
aus Orten des Königl. Württembergischen Staatsgebiets zu Königl. Bayerischen Trup- 
pentheilen einberufen werden, der Vermerk über die erfolgte Zahlung der Marschgebühr- 
nisse auf der Einberufungs-Ordre Seitens der betreffenden Gemeindebehörde in jedem 
Falle, somit nicht blos bei den zu den Uebungen einberufenen Mannschaften zu machen ist. 
Stuttgart, den 24. Juli 1878. 
Sick. Wundt. Renner. 
Die am 22. Juli 1878 zu Berlin ausgegebene Nummer 24 des Reichsgesetzblattes enthält: 
Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 17. Juli 1878. 
Auslieferungsvertrag zwischen dem deutschen Reiche und Spanien. Vom 2. Mai 1878. 
Die am gleichen Tage ausgegebene Nummer 25 enthält: 
Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Pferden. Vom 22. Juli 1878. 
S———— Ê 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink. (Chr. Scheufele.)
	        
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