zug
die
endlicher Arbeiter
keichs-Gesetzes vom 17. Juli 1878).
S
lchem jugendliche Arbeiter unter 16 Jah-
1 die Augen fallenden Stelle ein Ver-
#lichen Arbeiter unter Angabe der Ar-
es der Arbeitszeit, des Beginns und
(G. O. S. 138. Abs. 8.)
ürfen nicht länger als 6 Stunden täg-
".)
zie Zeit zwischen 5½ Uhr Morgens und
1.)
an jedem Arbeitstage eine regelmäßige
lunde gewährt werden. (§. 136. Abs. 1.)
n Fabriken nur beschäftigt werden, wenn
senen Weise die Schule besuchen. (§. 135.
4 und 16 Jahren dürfen nicht länger
erden. (I. 135. Absatz 4.)
ie Zeit zwischen 5½ Uhr Morgens und
atz 1.)
iimn ihnen an jedem Arbeitstage regelmä-
Stunde, und Vor- und Nachmittags je
(§. 136. Absatz 1.)
uf den ingendlichen Arbeitern zwi-
tigung im Fabrikbetriebe überhaupt nicht
nen nur dann gestattet werden, wenn
(brink. (Ehr. Scheufele.)
—
ewerbe- Orbusg
in denselben diejenigen Theile des Betriebes, in welchen jugendliche Arbeiter be-
schäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden. (§. 136. Absatz 2.)
IX. An Sonn- und Zesttagen, sowie während der vom ordentlichen
Seelsorger für den Katechumenen-, Konsirmanden., Beicht- und Kommn-
nion-Anterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter zwischen 12
und 16 Jahren nicht beschäftigt werden. (§. 136. Absatz 3.)
X. Wenn Natur-Ereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb
einer Fabrik unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in Punkt VI
bis IX enthaltenen Vorschriften des §. 139 Abs. 2 bis 4 und des §. 136 des
Gesetzes nachgelassen werden. Gleiches gilt für Spinnereien, für Fabriken, welche
mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden, oder welche sonst durch die Art
des Betriebs auf eine regelmäßige Tag= und Nacht-Arbeit angewiesen sind, sowie
für solche Fabriken, deren Betrieb eine Eintheilung in regelmäßige Arbeits-
Schichten von gleicher Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte
Jahreszeiten beschränkt ist. Jedoch darf in solchen Fällen die Arbeitszeit für Kin-
der die Dauer von 60, in Spinnereien von 66 Stunden wöchentlich nicht über-
schreiten (§. 139 und 139# des Gesetzes.)
In jedem Arbeitsraume, wo jugendliche Arbeiter zwischen 12 und 10 Jah-
ren beschäftigt werden, ist eine Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift
enthält, auszuhängen. (§S. 138. Absatz 3.)