Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Art.  XI.

Die  Festsetzung  der  Fahrpläne  und  Tarife  steht  jeder  der  beiden  Regierungen  hin—
sichtlich  der  in  Ihrem  Eigenthume  oder  Betriebe  befindlichen  Bahnlinien  zu.

Die  Fahrpläne  der  in  dem  einen  Staatsgebiete  gelegenen  Eisenbahnstrecken  werden
in  thunlichste  Uebereinstimmung  mit  den  Fahrplänen  der  anschließenden  Eisenbahnstrecken
im  anderen  Staatsgebiete  gebracht  werden.  Zu  diesem  Behufe  werden  die  beiderseitigen
Staatsbahnverwaltungen  angewiesen  werden,  sich  die  Projecte  für  die  Fahrpläne  recht—
zeitig  mitzutheilen,  um  denselben  Gelegenheit  zur  Geltendmachung  etwaiger  Wünsche,
denen  soweit  möglich  entsprochen  werden  soll,  zu  bieten.  Für  den  Personenverkehr  be—
stehende  directe  Zugsverbindungen  der  in  dem  einen  Staate  gelegenen  Eisenbahnstrecken
mit  anschließenden  Eisenbahnstrecken  des  anderen  Staates  werden  nur  nach  vorgängigem
Benehmen  mit  der  anderen  betheiligten  Staatsbahnverwaltung  aufgehoben  werden.

Die  beiden  kontrahirenden  Regierungen  werden  die  Verkehrs-  und  volkswirthschaft—
lichen  Interessen  des  Gebiets,  in  welchem  die  von  Ihnen  betriebenen  Eisenbahnlinien
gelegen  sind,  in  gleicher  Weise  berücksichtigen,  wie  diejenigen  der  eigenen  Gebietstheile,  und
weder  im  Personen=  noch  Güterverkehre  zwischen  den  beiderseitigen  Unterthanen  hinsichtlich
der  Zeit  der  Abfertigung  oder  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  einen  Unterschied  machen.

Art.  XII.

An  Stelle  der  Eisenbahnabgabeantheile,  welche  nach  den  betreffenden  Staatsverträgen
von  den  im  Art.  J  genannten  Bahnen  dem  Sächsischen  Staate  zukommen,  erhält  Letzterer
vom  1.  Januar  1882  ab  eine  jährliche  feste  Rente  von  44,400  M.  Fällig  ist  dieselbe
für  die  Jahre  1882  und  1883  nach  Abzug  der  auf  die  Zeit  vom  1.  Januar  1882  ab
schon  zur  Zahlung  gelangten  Eisenbahnabgaben,  sofort,  für  das  Jahr  1884  und  weiter
im  Monat  Juli  des  dem  Jahre,  für  welches  die  Rente  zu  zahlen  ist,  nächstfolgenden
Jahres.

Wegen  Aversionirung  der  innerhalb  Sachsens  von  den  Eisenbahnen  Leipzig-Weißenfels,
  Leipzig-Bitterfeld  und  Jüterbogk-Röderau  zu  zahlenden  Grundsteuer  bleibt  Vereinbarung
  vorbehalten.

Neue  Staatsabgaben  irgend  welcher  Art  werden  den  im  Art.  1  genannten  Bahnen
Sächsischer  Seits  nicht  auferlegt  werden.

Die  Besteuerung  der  auf  Preußischem  Staatsgebiete  belegenen  Strecke  der  Linie
Elsterwerda-Riesa  erfolgt,  wie  bisher,  nach  Maßgabe  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes
vom  16.  März  1867  (Gesetz-Sammlung  für  1867  Seite  465).  Weitere  Staatsabgaben
  werden  von  dieser  Strecke  nicht  zur  Erhebung  gelangen.