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Art. XI.
Die Festsetzung der Fahrpläne und Tarife steht jeder der beiden Regierungen hin—
sichtlich der in Ihrem Eigenthume oder Betriebe befindlichen Bahnlinien zu.
Die Fahrpläne der in dem einen Staatsgebiete gelegenen Eisenbahnstrecken werden
in thunlichste Uebereinstimmung mit den Fahrplänen der anschließenden Eisenbahnstrecken
im anderen Staatsgebiete gebracht werden. Zu diesem Behufe werden die beiderseitigen
Staatsbahnverwaltungen angewiesen werden, sich die Projecte für die Fahrpläne recht—
zeitig mitzutheilen, um denselben Gelegenheit zur Geltendmachung etwaiger Wünsche,
denen soweit möglich entsprochen werden soll, zu bieten. Für den Personenverkehr be—
stehende directe Zugsverbindungen der in dem einen Staate gelegenen Eisenbahnstrecken
mit anschließenden Eisenbahnstrecken des anderen Staates werden nur nach vorgängigem
Benehmen mit der anderen betheiligten Staatsbahnverwaltung aufgehoben werden.
Die beiden kontrahirenden Regierungen werden die Verkehrs- und volkswirthschaft—
lichen Interessen des Gebiets, in welchem die von Ihnen betriebenen Eisenbahnlinien
gelegen sind, in gleicher Weise berücksichtigen, wie diejenigen der eigenen Gebietstheile, und
weder im Personen= noch Güterverkehre zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich
der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unterschied machen.
Art. XII.
An Stelle der Eisenbahnabgabeantheile, welche nach den betreffenden Staatsverträgen
von den im Art. J genannten Bahnen dem Sächsischen Staate zukommen, erhält Letzterer
vom 1. Januar 1882 ab eine jährliche feste Rente von 44,400 M. Fällig ist dieselbe
für die Jahre 1882 und 1883 nach Abzug der auf die Zeit vom 1. Januar 1882 ab
schon zur Zahlung gelangten Eisenbahnabgaben, sofort, für das Jahr 1884 und weiter
im Monat Juli des dem Jahre, für welches die Rente zu zahlen ist, nächstfolgenden
Jahres.
Wegen Aversionirung der innerhalb Sachsens von den Eisenbahnen Leipzig-Weißenfels,
Leipzig-Bitterfeld und Jüterbogk-Röderau zu zahlenden Grundsteuer bleibt Vereinbarung
vorbehalten.
Neue Staatsabgaben irgend welcher Art werden den im Art. 1 genannten Bahnen
Sächsischer Seits nicht auferlegt werden.
Die Besteuerung der auf Preußischem Staatsgebiete belegenen Strecke der Linie
Elsterwerda-Riesa erfolgt, wie bisher, nach Maßgabe des Königlich Preußischen Gesetzes
vom 16. März 1867 (Gesetz-Sammlung für 1867 Seite 465). Weitere Staatsabgaben
werden von dieser Strecke nicht zur Erhebung gelangen.