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Eichordnung vom 16. Juli 1869 (besondere Beilage zu Nr. 32 des Bundes-Gesetzblattes)
und zum Erlasse vom 19. März 1872 (Beilage zu Nr. 12 des Reichs-Gesetzblattes):
Neunter Nachtrag zur Eichordnung.
Zu §. 71.
Betreffend Normal-Instrumente für Alkoholometer und zugehörige
Thermometer.
Unter Bezugnahme auf die im 8. Nachtrage zur Eichordnung unter Nr. 4 zu §.71
der Eichordnung erlassene Abänderungsbestimmung (Nr. 34 des Central-Blattes für das
Deutsche Reich von 1876) werden hiermit folgende Bestimmungen bezüglich der an
Normal-Thermometer und Normal-Alkoholometer vom 1. März 1878 ab zu stellenden
Anforderungen getroffen.
1) Die Skalen der Normal-Thermometer müssen mindestens in halbe Grade
(Réaumur) eingetheilt sein, und zwar müssen die sämmtlichen, übrigens in Schwarz und
in nicht unterbrochenem Verlauf auszuführenden Theilstriche zu beiden Seiten der Ther-
mometer-Röhre sichtbar sein. Jedoch braucht der rothe Strich, welcher nach §. 40 der
Eichordnung die Normal-Temperatur von 12½½0 markiren soll, nicht durchgezogen zu sein,
sondern diese Stelle der Skala kann in Betracht des bei Normal-Thermometern nach
der obigen Bestimmung nothwendigen Vorhandenseins des benachbarten Halbgrad-Striches
dadurch markirt werden, daß nahezu um ½270 des Halbgrad-Intervalles unter den beiden
Enden des in Schwarz durchgezogenen 12 7/20-Striches zwei rothe Strichansätze angebracht sind.
2) Die Intervallgröße von ½0 darf bei Normal-Thermometern nicht kleiner als
1 Millimeter sein.
3) Die Eintheilungen der Normal-Thermometer-Skalen dürfen mit einer Fehler-
haftigkeit der gegenseitigen Lage benachbarter Striche von größerem Betrage als ½0 des
Halbgrad-Intervalles nicht behaftet sein.
4) Die Normal-Thermometer-Skalen müssen sich unter 0° bis mindestens 100,
über 0 bis mindestens 250 erstrecken.
5) Die Normal-Thermometer müssen, falls sie der Normal-Eichungs-Kommission
nicht für die Zeitdauer von mindestens 4 Monaten überlassen werden, am oberen Ende
der Röhre eine — übrigens vor der endgültigen Vollendung des Instrumentes abnehm-