Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Versügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Anßerkurssetzung verschie- 
dener Landes-ilber- und Kupsermünzen. Vom 27. Februar 1878. 
Unter Bezugnahme auf vorstehende, im Reichsgesetzblatt S. 3 erschienene Bekannt- 
machung vom 22. d. M. wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die in dieser Be- 
kanntmachung unter §. 1. Ziffer 3 bezeichneten Scheidemünzen der Thalerwährung von 
den diesseitigen öffentlichen Kassen in Gemäßheit des §. 4 der Königlichen Verordnung 
vom 5. März 1875, betreffend die Einführung der Reichsmarkrechnung (Reg.-Bl. S. 161), 
vom 1. März d. J. an nicht mehr in Zahlung angenommen werden, mit der Ein- 
lösung derselben und der Einsechstelthalerstücke deutschen Geprägs gegen Reichs- 
münzen in der Zeit vom 1. März bis 1. Juni d. J. aber sämmtliche Staats- 
kameralämter des Landes beauftragt sind. 
Stuttgart, den 27. Februar 1878. 
Sick. Renner. 
Die am 23. Februar 1878 zu Berlin ausgegebene Nummer 2 des Reichsgesetzblattes enthält: 
Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber= und Kupfermünzen. 
Vom 22. Februar 1878. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)
	        
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