W 5
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Montag den 25. März 1878.
Inhalt.
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Ulm zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchs-
abgabe von Bier. Vom 12. März 1878. — Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadt-
gemeinde Weingarten zur Erhebung einer örtlichen Abgabe von Bier. Vom 17. März 1878. — Bekanntmachung
des Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an das Frauenstift
von Karl Möricke zu Neuenstadt an der Linde, Oberamts Neckarfuslm. Vom 15. März 1878. — Bekannt-
machung des Ministeriums des Innern, betreffend die Oesterreichische Hagelversicherungsgesellschaft in Wien.
Vom 18. März 1878. — Bekanntmachung der Civilkammer des K. Kreisgerichtshofs zu Hall, betreffend die Be-
stätigung des von den Mitgliedern der Freiherrlichen Familie von Adelsheim hinsichtlich des Ritterguts Wachbach,
Oberamts Mergentheim, vereinbarten Stammgutserneuerungsstatuts. Vom 4. März 1878.
Künigliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Ulm zu Erhebung einer ört-
lichen Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 12. März 1878.
Karl, oon Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund der Art. 18, 19, 21 Abs. 1 und 2, 22 bis 25 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden
(Reg. Blatt Seite 198) verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staats-
ministeriums, wie folgt:
S. 1.
Der Stadtgemeinde Ulm wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von
Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1879 gestattet.
S. 2.
Soweit die Abgabe nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes von dem im Stadtbezirk zur
Biererzeugung verwendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von einhundert