Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

Muster 4. 
90 
Auf Beschluß des Bundesraths vom 25. März d. J. tritt nachstehendes Regulativ 
mit dem 1. Juli d. J. in Kraft: 
Regulativ, 
die 
zollamtliche Behandlung von Waarensendungen aus dem Inlande durch das 
Ausland nach dem Inlande betreffend. 
In Gemäßheit des §. 111 des Vereins-Zollgesetzes werden über das Verfahren bei 
der Versendung von Gegenständen aus dem Inlande (deutsches Zollgebiet) durch das 
Ausland nach dem Inlande die folgenden näheren Vorschriften ertheilt: 
S. 1. 
Gegenstand der Abfertigung. 
Die zollamtliche Abfertigung zur Versendung durch das Ausland nach dem Inlande 
erstreckt sich sowohl auf die Güter des freien als auch des gebundenen Verkehrs. 
An sich zollfreie Güter sollen auf Antrag des Waarenführers von dieser Abfertigung 
nicht ausgeschlossen sein, wenn hierdurch eine erleichterte Abfertigung bei dem Wieder- 
eingange zu erzielen ist. 
S. 2. 
Abfertigungsbefugnisse. 
Die Zuständigkeit der Zollämter zur Abfertigung von Gütern zum Aus= und Wie- 
dereingang bestimmt sich nach den bezüglichen Vorschriften in den §§. 128 und 131 des 
Vereins-Zollgesetzes. 
8. 3. 
A. Gegenstände des freien Verkehrs. Deklaration. 
Der Absender oder Waarenführer hat einem zu dieser Abfertigung befugten Amte 
an der Grenze oder im Innern eine Deklaration — Deklarationsschein — nach dem 
beiliegenden Muster A in doppelter Ausfertigung zu übergeben. 
Bei Abgabe von Formularen dieses Musters an die Deklaranten sind die Bestim- 
mungen des §. 8 des Begleitschein-Regulativs zu beachten.
	        
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