Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Gegenstand (vergl. §. 11 Ziff. 1), dem Verwaltungsausschusse zur Berathung und Be- 
schlußfassung vorzulegen, welcher zu diesem Zwecke alle 14 Tage zu einer bestimmten Zeit 
zusammentritt. 
Kann im einzelnen Falle nach Beschaffenheit der Umstände dieser Zeitpunkt nicht 
abgewartet werden, so hat der Vorstand den Verwaltungsausschuß zu einer außerordent- 
lichen Sitzung zu berufen. 
Sollten die Umstände so dringlich sein, daß auch dieses nicht als möglich erscheint, 
so kann der Vorstand auf seine Verantwortung eine Anschaffung bis zum Preise von 
100 M vornehmen, ist dann aber gehalten, in der nächsten Sitzung des Verwaltungs- 
ausschusses unter Nachweis der Unaufschiebbarkeit des Ankaufs Mittheilung davon zu 
machen. 
Bei schwierigen oder zweifelhaften Anschaffungsfragen wird der Verwaltungsaus- 
schuß, beziehungsweise in den Fällen des Absatzes 3 wo möglich auch der Vorstand, ei- 
nen oder mehrere spezielle Sachverständige in dem betreffenden Gebiete aus der Mitte 
der Kommission oder auch außerhalb derselben um ihren Rath ersuchen. 
S. 10. 
Der Verwaltungsausschuß hat ferner 
1) über Annahme von Geschenken und Depositen für die Sammlung zu be- 
schließen, 
2) über die Nothwendigkeit einer eingehenden Reinigung und Restauration von ein- 
zelnen Gegenständen der Sammlung zu berathen, geeigneten Falles solche zu ver- 
fügen und die betreffenden Arbeiten zu überwachen, 
3) über Aufstellung einzelner Sammlungsgegenstände, falls es sich nicht blos um 
Einreihung kleinerer Gegenstände zu den in der Sammlung befindlichen ähnlichen 
handelt, sich auszusprechen; sodann 
4) über etwaige Ausscheidung und Veräußerung von Gegenständen aus der Samm- 
lung, soweit es sich nicht blos um Vertauschung gegen ein anderes Exemplar glei- 
cher oder ähnlicher Art handelt, 
5) über die Einleitung von Nachgrabungen, und 
6) über Fragen, welche die Benützung der Sammlung, insbesondere die Regelung 
des öffentlichen Besuchs derselben betreffen, Anträge an das Ministerium zu stellen.
	        
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