Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

318

2)  F.  16  Abs.  1  erhält  die  Fassung:

Den  Mitgliedern  der  Musterungskommission  werden,  wenn  sie  solches  beanspruchen,
für  Ausübung  ihrer  Geschäfte  dieselben  Diäten  und  Fuhrkosten  gewährt,  wie  solche  nach
der  am  30.  August  1887  Allerhöchst  genehmigten  Instruktion  zur  Ausführung  des-Gesetzes
  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar
1875  und  der  dazu  ergangenen  abändernden  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  21.  Juni
1887  unter  Abschnitt  III  zu  §.  14  (S.  449  lit.  a  und  c  des  Reichsgesetzblattes  von  1887)
den  bei  Abschätzung  von  Flurschäden  beigezogenen  Sachverständigen  zukommen.

3)  §.  21  Abs.  4  wird  ersetzt  durch:

Seitens  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  kann  auf  Vorschlag
des  Königlichen  Generalkommandos  auch  angeordnet  werden,  daß  ein  höherer  Zuschlag
ausgewählt,  oder  daß  alle  kriegsbrauchbaren  Pferde  sämmtlicher  oder  einzelner  Kategorien
(Reit-,  Stangen=  und  Vorderpferde,  sowie  besonders  schwere  Zugpferde  (zu  Etappen-Fuhrpark-Kolonnen
  u.  s.  w.  —  siehe  auch  Anlage  B  —)  der  Aushebungskommission  vorzuführen
  sind.

4)  In  §.  29  hat  die  Zeile  5  zu  lauten:

zwei  mindestens  zwei  Meter  langen  Stricken  und

5)  In  §.  33  Abs.  1  Zeile  6  kommen  die  Worte:

„oder  der  Ersatzreserve  I.  Klasse“  in  Wegfall.

6)  In  §.  33  Abs.  3  Zeile  1  werden  die  Worte:  .

„Marsch=  und  Fahrtableaus“  ersetzt  durch:  „Marschübersichten  und  Fahrtlisten“.

7)  §.  33  Abs.  5  erhält  die  Fassung:

Das  Königliche  Generalkommando  wird  ferner  sicher  stellen,  daß  die  Transportführer
rechtzeitig  die  erforderlichen  Marschrouten,  Militär-Fahrscheine,  sowie  Blanquets  zu
Quartierbescheinigungen  und  Ouittungen  über  Naturalverpflegung,  Vorspann  und  Fourage
  erhalten,  letztere  nach  dem  Tagessatze  von  12000  Gramm  Hafer,  3000  Gramm
Heu  und  3000  Gramm  Stroh  für  besonders  schwere  Zugpferde  (zu  Etappen-Fuhrpark-Kolonnen
  u.  s.  w.  —  siehe  auch  Anlage  B  —)  und  von  6000  Gramm  Hafer,  1500
Gramm  Heu  und  1500  Gramm  Stroh  für  alle  übrigen  Pferde.

8)  In  §.  39  Abs.  2  Zeile  1  wird:  „Requisitionsscheinen“  ersetzt  durch  „Militär-Fahrscheinen“.