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Uebrigens hat der Verwaltungsausschuß auch bei den seiner Beschlußfassung und
Verfügung überlassenen Gegenständen, so oft es sich um zweifelhafte oder wichtigere, ins-
besondere mit einem erheblicheren Kostenaufwande verbundene Fragen handelt, an das
Ministerium zu berichten und dessen Entscheidung einzuholen, wie auch über sonstige ihm
etwa vom Ministerium zur Begutachtung zugewiesene Gegenstände sich diesem gegenüber
gutächtlich zu äußern.
8. 11.
Der Begutachtung durch die Kommission unterliegen insbesondere
1) alle Anschaffungen für die Sammlung im Betrag von mehr als 600 ¾,
2) etwaige Aenderungen in den statutarischen Bestimmungen der Anstalt,
3) Feststellung des Plaus über die Aufstellung der ganzen Sammlung,
4) alle Fragen, welche das Lokal der Sammlung betreffen,
5) die Entwerfung des ordentlichen Etats derselben, und
6) die Vorkehrung oder Einleitung etwaiger außerordentlicher Maßregeln in Bezie-
hung auf die Sammlung.
Außerdem wird die Kommission zweimal im Jahre berufen werden, um über den
Zustand und die Verhältnisse der Sammlung sowohl im ganzen als in einzelnen Punkten
zu berathen und geeigneten Falles Anträge zu siellen.
§. 12.
Dem Ministerium bleibt, außer den in §§. 10 und 11 genannten Gegenständen, ins-
besondere vorbehalten: 6
1) Vorschlag wegen Besetzung der Stellen des Vorstands und des Dieners, sowie
wegen Berufung von Mitgliedern in die Kommission (vergl. 88. 1 u. 2),
2) Vorkehrungen für den Dienst im Falle länger dauernder Verhinderung des Vor-
standes oder des Dieners, sowie während der Erledigung dieser Stellen,
3) Regulirung der Gehalte und etwaiger Nebenbezüge für Vorstand, Hilfs= und
Dienstpersonal innerhalb der Grenzen des verabschiedeten Etats,
4) Erlassung von Dienst-Instruktionen,
5) Verleihung von Reiseunterstützungen aus den betreffenden Etatsmitteln,
6) Deckung etwaiger außerordentlicher, im Etat nicht vorgesehener Ausgaben sowie
Verfügung über etwaige Ueberschüsse.
Stuttgart, den 10. Juni 1879. Geßler.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)