Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Der Zahlungsbefehl ist entweder mündlich zum Schuldklagprotokoll zu eröffnen oder 
in schriftlicher Ausfertigung zu behändigen. Auf die Behändigung des Zahlungsbefehls 
findet die Beslimmung des Art. 7 entsprechende Anwendung. 
Wird binnen der Zahlungsfrist Widerspruch nicht erhoben, so ist sofort, auch ohne 
Antrag des Gläubigers, ein Vollstreckungsbefehl zu erlassen und dem Gläubiger zu be- 
händigen. 
Wird binnen der Zahlungsfrist Widerspruch erhoben, so ist der Gläubiger hievon 
unter dem Bedeuten, daß ein Vollstreckungsbefehl nicht erlassen werden könne, zu be- 
nachrichtigen. 
Die Erhebung des Widerspruchs wider einen Theil des Anspruchs schließt die Er- 
lassung des Vollstreckungsbefehls bezüglich des unwidersprochen gebliebenen Theils nicht aus. 
Die Zwangsvollstreckung aus gemeindegerichtlichen Vollstreckungsbefehlen richtet sich 
nach den Bestimmungen der Reichs-Civilprozeßordnung und des gegenwärtigen Gesetzes. 
Gegen die Anordnungen, durch welche der Vollstreckungsbefehl erlassen oder die Er- 
lassung des Zahlungsbefehls oder des Vollstreckungsbefehls versagt wird, findet Beschwerde 
bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Gemeindegericht seinen Sitz hat, nach Maß- 
gabe der §§. 530—538 der Reichs-Civilprozeßordnung statt. 
Wird der Schuldner in Folge des Schuldklagverfahrens mit Einwendungen gegen 
den Anspruch ausgeschlossen, so bleibt ihm unbenommen, solche im Wege einer Klage 
bei dem ordentlichen Gerichte zu verfolgen. 
Art. 14. 
Durch die Bestimmungen der Art. 3—13 werden die bestehenden Vorschriften über 
die Behandlung von Gewerbestreitigkeiten im Sinne des §. 108 (jetzt §. 120#) der Reichs- 
Gewerbeordnung nicht berührt. 
Prozeßlegitimation der Vormünder. 
Art. 15. 
Die Giltigkeit der Prozeßführung der Vormünder ist durch die obervormundschaftliche 
Ermächtigung (Landrecht Th. I. Tit. 16 §.4 und §. 32 „Form eines Tutorii oder Cura- 
torii“) nicht bedingt. 
Die Verpflichtung der Vormünder, die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde zur
	        
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