Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Die Erlassung des Vollstreckungsbefehls findet nicht statt, wenn vor der Vollstreck- 
barkeitserklärung von dem Schuldner Widerspruch gegen die Forderung erhoben worden ist. 
Nach Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung oder nach Erlassung des Voll- 
streckungsbefehls finden die Bestimmungen der Reichs-Civilprozeßordnung und des gegen- 
wärtigen Gesetzes Anwendung. 
Art. 46. 
Ist schon vor dem Inkrafttreten der Reichs-Civilprozeßordnung die Exekution verfügt 
worden (Exekutionsgesetz vom 13. November 1855 Art. 3), so finden auf das weitere 
Verfahren bezüglich der Zwangsvollstreckung die Bestimmungen der Reichs-Civilprozeß= 
ordnung und des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung. Die Ertheilung der vollstreckbaren 
Ausfertigung und die Erlassung des Vollstreckungsbefehls richtet sich nach der Bestim- 
mung des Art. 45 Absk. 1, 2. 
Die vor jenem Zeitpunkt vorgenommenen Vollstreckungshandlungen sind nach den 
bisherigen Gesetzen zum Ende zu führen. 
Den vor jenem Zeitpunkt von den zuständigen Exekutionsbehörden gemäß Art. 36, 
37, 42 des Exekutionsgesetzes vom 15. April 1825 vollzogenen Pfändungen und Beschlag- 
nahmen kommt von da ab, wofern solche im Uebrigen den Erfordernissen der Reichs- 
Civilprozeßordnung entsprechen, die gleiche Rechtswirkung zu, als wenn das betreffende 
Objekt in Anwendung der Reichs-Civilprozeßordnung gepfändet worden wäre. 
Die vorstehende Bestimmung (Abs. 3) findet entsprechende Anwendung auf die 
gemäß Art. 839 Ziff. 3, 4 der Civilprozeßordnung vom 3. April 1868 vollzogenen 
Arrestanlagen. · 
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen den 18. August 1879. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Faber. 
Auf Befehl des Königs: 
Für den Kabinets-Chef 
Griesinger.
	        
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