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Zugleich hat dasselbe die Kasse zu veranlassen, die verfügte Zahlungssperre auf
Nosten des Antragstellers sogleich öffentlich bekannt zu machen, solche auch zur Kenntniß
der in Art. 2 genaunten Agenten zu bringen.
Ueberdies ist der Schuldschein, wenn er nicht gekündigt ist, in das nächste zu ver-
öffentlichende Verzeichniß gekündigter Scheine (Art. 1), getrennt von diesen, und unter
Hinweisung auf das besondere bei demselben obwaltende Verhältniß aufzunehmen.
Art. 9.
Die öffentliche Vekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Ge-
richtstafel und in dem Lokale der Börse am Sitze des Aufgebotsgerichts, sowie durch
einmalige Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger und dreimalige Einrückung in
das von dem Justizministerium ein= für allemal zu bezeichnende Blatt. Das Gericht
kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehrenmalen erfolge.
Art. 10.
Die in den 8§. 843, 844 der Reichs-Civilprozeßordnung vorgeschriebenen Zeugnisse
sind von der Staatsschuldenzahlungskasse auszustellen.
Art. 11.
Das Ausschlußurtheil, sowie ein auf die Aufechtungsklage ergangenes rechtskräftiges
Urtheil, durch welches eine Kraftloserklärung aufgehoben wird, ist durch einmalige Ein-
rückung in den Deutschen Reichsanzeiger und in das von dem Justizministerium zu be-
zeichnende Blatt (Art. 9) seinem wesentlichen Inhalte nach bekannt zu machen.
Art. 12.
Die Benachrichtigung der Staatsschuldenzahlungskasse durch den Antragsteller (Art. 5)
oder durch das Gericht (Art. 8) hat die Wirkung, daß gegen den Antragsteller die Ver-
jährungsfrist des Art. 3 nicht läuft.
Art. 13.
Nach gerichtlicher Kraftloserklärung des Schuldscheins hat die Staatsschuldenzah-
lungskasse dem Antragsteller den Betrag des Schuldscheins auszubezahlen, oder, wenn es
sich um einen noch nicht gekündigten Schuldschein handelt, einen neuen im gleichen Nenn-
werth auf dessen Kosten einzuhändigen.