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Art. 22.
Eine gerichtliche Kraftloserklärung vernichteter oder verloren gegangener Zinsscheine
findet nicht statt, dagegen kann in Beziehung auf dieselben Zahlungssperre beantragt
werden.
Die Bestimmungen der Art. 5, 7, 8 Abs. 1, 2, Art. 14, 16, 17 Abs. 1, 2, sowie
der §8. 824 Abs. 1 und 840 der Reichs-Civilprozeßordnung finden entsprechende An-
wendung.
Die Benachrichtigung der Staatsschuldenzahlungskasse durch den Antragsteller
(Arl. 5) oder durch das Gericht (Art. 8) hat die Wirkung, daß gegen den Antragsteller
die Verjährungsfrist des Art. 21 nicht läuft.
Hat binnen der Verjährungsfrist (Art. 21) kein Inhaber sich gemeldet, so kann der
Antragsteller, zu dessen Gunsten die Zahlungssperre verfügt worden ist, den Betrag des
verjährten Zinsscheins von der Kasse ausbezahlt verlangen.
Art. 23.
Die Verjährungsfristen der Art. 3 und 21 laufen auch gegen Minderjährige und
die ihnen gleichgestellten Personen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt.
Art. 24.
Die mit einem Staatsschuldschein ausgegebene Zinsleiste (Talon) wird für jeden
Inhaber krastlos, sobald das Recht aus dem Hauptschuldschein auf irgend eine Weise
erloschen ist.
Ist dem Inhaber des Hauptschuldscheins die Zinsleiste zu Grunde gegangen oder
abhanden gekommen, so hat er hievon unter Vorlegung des ersteren der Staatsschulden-
zahlungskasse Anzeige zu machen. Diese erläßt hierauf eine öffentliche Aufforderung an
den etwaigen Inhaber der Zinsleiste, dieselbe binnen der Frist von drei Monaten von
dem Verfalltage des letzten mit dieser Zinsleiste ausgegebenen Zinsscheins, oder wenn
der Aufruf erst nach diesem Verfalltage erfolgt, vom Tage der Aufforderung an gerechnet,
bei Verlust seines Rechts aus der Urkunde der Kasse vorzulegen.
Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist hat die Staatsschuldenzahlungskasse dem An-
rufenden sofort eine neue Zinsleiste auszufolgen.