Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Art. 22. 
Eine gerichtliche Kraftloserklärung vernichteter oder verloren gegangener Zinsscheine 
findet nicht statt, dagegen kann in Beziehung auf dieselben Zahlungssperre beantragt 
werden. 
Die Bestimmungen der Art. 5, 7, 8 Abs. 1, 2, Art. 14, 16, 17 Abs. 1, 2, sowie 
der §8. 824 Abs. 1 und 840 der Reichs-Civilprozeßordnung finden entsprechende An- 
wendung. 
Die Benachrichtigung der Staatsschuldenzahlungskasse durch den Antragsteller 
(Arl. 5) oder durch das Gericht (Art. 8) hat die Wirkung, daß gegen den Antragsteller 
die Verjährungsfrist des Art. 21 nicht läuft. 
Hat binnen der Verjährungsfrist (Art. 21) kein Inhaber sich gemeldet, so kann der 
Antragsteller, zu dessen Gunsten die Zahlungssperre verfügt worden ist, den Betrag des 
verjährten Zinsscheins von der Kasse ausbezahlt verlangen. 
  
Art. 23. 
Die Verjährungsfristen der Art. 3 und 21 laufen auch gegen Minderjährige und 
die ihnen gleichgestellten Personen. 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt. 
Art. 24. 
Die mit einem Staatsschuldschein ausgegebene Zinsleiste (Talon) wird für jeden 
Inhaber krastlos, sobald das Recht aus dem Hauptschuldschein auf irgend eine Weise 
erloschen ist. 
Ist dem Inhaber des Hauptschuldscheins die Zinsleiste zu Grunde gegangen oder 
abhanden gekommen, so hat er hievon unter Vorlegung des ersteren der Staatsschulden- 
zahlungskasse Anzeige zu machen. Diese erläßt hierauf eine öffentliche Aufforderung an 
den etwaigen Inhaber der Zinsleiste, dieselbe binnen der Frist von drei Monaten von 
dem Verfalltage des letzten mit dieser Zinsleiste ausgegebenen Zinsscheins, oder wenn 
der Aufruf erst nach diesem Verfalltage erfolgt, vom Tage der Aufforderung an gerechnet, 
bei Verlust seines Rechts aus der Urkunde der Kasse vorzulegen. 
Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist hat die Staatsschuldenzahlungskasse dem An- 
rufenden sofort eine neue Zinsleiste auszufolgen.
	        
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