Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Kosten beim Verwaltungsverfahren. 
Art. 26. 
Bezüglich der Kosten des Verfahrens im Verwaltungswege finden die Bestimmungen 
der 88. 496 ff. der Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Die Gebühren an Zeugen, Sachverständige und andere Personen werden nach den 
für das gerichtliche Verfahren vorgeschriebenen Sätzen vergütet. Außer den baaren 
Auslagen werden im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden Kosten nicht angesetzt. 
Der Beschuldigte, welcher gerichtlich verurtheilt wird, hat die durch das Verfahren 
im Verwaltungswege entstandenen Kosten zu tragen. 
In Absicht auf den Bezug der Geldstrafen und der eingezogenen Gegenstände hat 
es bei den geltenden Bestimmungen sein Verbleiben. 
Vollstreckung der Verwaltungsentscheidungen. 
Art. 27. 
Ein Strafbescheid wird vollstreckbar: 
1) wenn nach dessen vorschriftsmäßiger Eröffnung der Beschuldigte seine sofortige 
Unterwerfung unter denselben erklärt hat, 
2) wenn die gesetzliche Frist verstrichen ist, ohne daß ein Antrag auf gerichtliche Ent- 
scheidung gestellt, oder gemäß Art. 23 Abs. 2 Beschwerde angebracht worden ist, 
3) wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem Beginn der Hauptverhand- 
lung zurückgenommen, oder auf die erhobene Beschwerde vor der Eröffnung der 
Entscheidung über dieselbe verzichtet worden ist, 
4) nach Eröffnung der die Strafe ganz oder theilweise aufrecht haltenden Entscheidung 
über die Beschwerde. 
Für den Fall der Anbringung eines Gesuches um Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Ent- 
scheidung oder zur Beschwerdeerhebung sind die Bestimmungen des §. 47 der Reichs- 
Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. 
Art. 28. 
Die Vollstreckung eines Strafbescheides erfolgt durch das Hauptamt, welches die 
Untersuchung geführt hat, nach den für die Vollstreckung der Verwaltungsentscheidungen 
bestehenden Bestimmungen.
	        
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