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Kosten beim Verwaltungsverfahren.
Art. 26.
Bezüglich der Kosten des Verfahrens im Verwaltungswege finden die Bestimmungen
der 88. 496 ff. der Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Die Gebühren an Zeugen, Sachverständige und andere Personen werden nach den
für das gerichtliche Verfahren vorgeschriebenen Sätzen vergütet. Außer den baaren
Auslagen werden im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden Kosten nicht angesetzt.
Der Beschuldigte, welcher gerichtlich verurtheilt wird, hat die durch das Verfahren
im Verwaltungswege entstandenen Kosten zu tragen.
In Absicht auf den Bezug der Geldstrafen und der eingezogenen Gegenstände hat
es bei den geltenden Bestimmungen sein Verbleiben.
Vollstreckung der Verwaltungsentscheidungen.
Art. 27.
Ein Strafbescheid wird vollstreckbar:
1) wenn nach dessen vorschriftsmäßiger Eröffnung der Beschuldigte seine sofortige
Unterwerfung unter denselben erklärt hat,
2) wenn die gesetzliche Frist verstrichen ist, ohne daß ein Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung gestellt, oder gemäß Art. 23 Abs. 2 Beschwerde angebracht worden ist,
3) wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem Beginn der Hauptverhand-
lung zurückgenommen, oder auf die erhobene Beschwerde vor der Eröffnung der
Entscheidung über dieselbe verzichtet worden ist,
4) nach Eröffnung der die Strafe ganz oder theilweise aufrecht haltenden Entscheidung
über die Beschwerde.
Für den Fall der Anbringung eines Gesuches um Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Ent-
scheidung oder zur Beschwerdeerhebung sind die Bestimmungen des §. 47 der Reichs-
Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Art. 28.
Die Vollstreckung eines Strafbescheides erfolgt durch das Hauptamt, welches die
Untersuchung geführt hat, nach den für die Vollstreckung der Verwaltungsentscheidungen
bestehenden Bestimmungen.