Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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zu vernehmen, so kann es der Eidesleistung gleichgeachtet werden, wenn der zu Verneh- 
mende die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den ein= für allemal geleisteten 
Eid versichert. 
Diese Wirkung jener Beeidigung erlischt, wenn gegen den Beeidigten eine die Un- 
fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter nach sich ziehende Verurtheilung ergeht, oder 
die in Gemäßheit des Art. 28 ertheilte Zustimmung seitens der Forstpolizeibehörde wi- 
derrufen wird. 
Das Gericht kann im einzelnen Fall von einer Person, für welche die Bestimmung 
des Abs. 1 besteht, die Eidesleistung in der gewöhnlichen Form verlangen. 
  
Art. 31. 
Gegen die im Lauf der Hauptverhandlung ergehenden Entscheidungen und Urtheile 
des Amtsrichters finden dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen die Entscheidungen und 
Urtheile des Schöffengerichts. 
Art. 32. 
In das Protokoll über die Hauptverhandlung vor dem Amtsrichter ist nur das Haupt- 
ergebniß der Verhandlung, das Urtheil und die Verkündigung des Urtheils aufzunehmen. 
Urtheilsgründe sind in den Fällen, in welchen über den Einspruch gegen einen Straf- 
befehl entschieden wird, nur dann der Entscheidung beizugeben, wenn letztere von dem 
Strafbefehl abweicht. 
Art. 33. 
Die Vollstreckung der Strafbefehle und Urtheile erfolgt durch den Amtsrichter. 
Art. 34. 
Hängt mit einer nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zu beurtheilen- 
den Strafsache die Beschuldigung der Begünstigung eines Forstdiebstahls oder der Heh- 
lerei (§. 259 des Reichs-Strafgesetzbuchs) in Beziehung auf einen solchen oder einer nach 
§. 361 Nro. 9 des Reichs-Strafgesetzbuchs zu bestrafenden Uebertretung zusammen, so 
findet auf diese Zuwiderhandlungen das hier vorgeschriebene Verfahren Anwendung. 
Art. 35. 
Der Angeklagte, welcher in die Kosten verurtheilt wird, hat die veranlaßten beson- 
deren Auslagen der Staatskasse zu ersetzen. 
Sonstige Kosten werden nicht erhoben. 
 
	        
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