Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

292 
raths eine geeignete Person mit der einstweiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieher- 
dienstes zu betrauen. Zur Besorgung unaufschieblicher Geschäfte hat in solchen Fällen 
das Amtsgericht (§. 32) auf Antrag eine solche Person mit der Versehung des Dienstes 
zu beauftragen. 
S. 9. 
Den Gemeinden liegt ob, soweit nicht bei der Wahl oder Bestellung des Gerichts- 
vollziehers dießfalls besondere Bestimmungen getroffen werden, die Geschäftslokale der 
Gerichtsvollzieher bereit zu stellen, zu unterhalten und mit dem erforderlichen Mobiliar 
auszustatten, für Heizung und Beleuchtung derselben zu sorgen, sowie die Kanzleibedürf- 
nisse, zu welchen insbesondere das Dienstsiegel gehört, zu beschaffen. 
Das Dienstsiegel hat zu lauten: „Gerichtsvollzieher von N. N.“ (Name der Ge- 
meinde oder der mehreren Gemeinden). 
In gleicher Weise (Abs. 1) haben die Gemeinden ein für die Unterbringung ge- 
pfändeter Gegenstände geeignetes Pfandlokal bereit zu stellen. 
8. 10. 
Außerhalb des Bezirks der Gemeinde, beziehungsweise der mehreren Gemeinden, 
für welche die Gerichtsvollzieher kraft Gesetzes, Wahl oder Bestellung eingesetzt sind, 
dürfen dieselben keinerlei Amtshandlung vornehmen. 
8. 11. 
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher bestimmt sich nach den in den 
Reichs= und Landesgesetzen hiefür festgesetzten Normen. 
8. 12. 
Den Gerichtsvollziehern ist untersagt, den Wohnsitz dauernd oder vorübergehend 
außerhalb der Gemeinde, in welcher sie den Gerichtsvollzieherdienst zu versehen haben, 
zu nehmen. 
Ein für mehrere Gemeinden, beziehungsweise für eine zusammengesetzte Gemeinde 
gewählter oder bestellter Gerichtsvollzieher darf seinen Wohnsitz aus der einen dieser 
Gemeinden in eine andere, beziehungsweise aus einer Theilgemeinde in eine andere, nur 
mit Genehmigung der betreffenden Gemeinderäthe, sowie des Amtsgerichts (§. 32) ver- 
legen. Das Amtsgericht hat die Wohnsitzverlegung öffentlich bekannt zu machen (§. 6) 
und von derselben dem Landgericht Anzeige zu erstatten (§. 7). 
Von jeder, die Dauer von drei Tagen übersteigenden Abwesenheit hat. der Gerichts-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.